88/10/0040 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die rechtliche Zuordnung eines Sachverhaltes ist nur zu § 35 Abs 2 ODER § 172 Abs 6 zulässig. § 35 Abs 2 ForstG stellt eine abschließende Regelung für dort vorgesehene forstpolizeiliche Aufträge dar; in einem solchen Fall bleibt für einen Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG - diese Bestimmung ist ihrerseits nur in Verbindung mit einer anderen materiellen Vorschrift des ForstG anwendbar - kein Raum. Darüber hinaus ist der Instanzenzug verschieden geregelt.