Da die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer eines Kfz ein Indiz für seine Täterschaft darstellt und nach der Lebenserfahrung in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Zulassungsbesitzer auch der Täter ist, lässt die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte (weil nur sie einen Beschuldigten laden kann) Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Gerade die mündliche Vernehmung des Beschuldigten gibt der Strafbehörde eher als eine bloß schriftliche Rechtfertigung die Möglichkeit, sich ein Bild von der maßgeblichen Sachlage, einschließlich der Frage der Täterschaft zu verschaffen.
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