Auch bei einer Ladung zur Vernehmung gem § 41 VStG ist die Bestimmung des § 19 Abs 1 AVG zu beachten, wonach eine Behörde eine Person, die nicht im behördlichen Sprengel ihren Aufenthalt hat, nicht vorladen darf (Hinweis auf E 16.12.1987, 87/02/0163).
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