Hat der Empfänger nur EINEN Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und die Ersatzzustellung ist auch dem Grunde des § 17 Abs 3 ZustG wirksam geworden (Hinweis auf das zu § 16 Abs 5 ZustG ergangene E10.3.1987, 86/07/0212).
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