§ 25 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 tir CampingplatzG stellt eine Regelung zur Ordnung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes von Campingplätzen dar und fällt als solche nicht unter den Tatbestand "örtliche Baupolizei" iSd Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG. Es handelt sich vielmehr um eine Rechtsmaterie, die nicht die verfassungsrechtlichen Merkmale des eigenen Wirkungsbereiches der Gd trägt.
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