Die bloße Behauptung "zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen" zu sein, stellt keine ausreichende Glaubhaftmachung triftiger Gründe iSd § 53 Abs 2 VStG dar (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0128). Der Bestrafte musste darüber hinaus dartun, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind und er in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden