Die Verwaltungsstrafbehörde entspricht ihrer sich aus § 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht, wenn sie die Abweisung eines Ratenansuchens betreffend die Bezahlung einer Geldstrafe lediglich damit begründet, die vom Bestraften in seinem Ansuchen angegebenen Gründe, zur Zeit ohne Einkommen und Vermögen" zu sein, seien nicht als Auftrag iSd § 53 Abs 2 VStG anzusehen.
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