Auch der im § 10 Abs 4 AVG genannte Personenkreis bedarf, um die Partei vor der Beh zu vertreten, entweder einer sich aus Organisationsnormen ergebenden Vertretungsbefugnis (Hinweis E 6.2.1964, VwSlg 6227 A/1964) oder einer eigenen Bevollmächtigung (Hinweis B 13.6.1960, 0349/60). Eine "Schlechterstellung" beruflicher Parteienvertreter gegenüber dem erwähnten Personenkreis ist nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Prüfung des § 10 AVG (hins der Pflicht der Beh die Bevollmächtigung urkundlich nachzuweisen) auf seine Verfassungsmäßigkeit beim VfGH zu beantragen (vor der Beh hatte sich der Bf kraft Größenschlüssels auf § 30 Abs 2 ZPO berufen).
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