Die Behauptung, an einer GmbH im Innenverhältnis derart beteiligt zu sein, dass ihm maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft zusteht (stille Beteiligung gem § 335 ff HGB oder Unterbeteiligung gem § 1175 ff ABGB), stellt gegenüber der seinerzeitigen Behauptung, Gesellschafter der GmbH zu sein, in einer Sichtvermerksangelegenheit einen geänderten Sachverhalt dar, der eine andere Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt.
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