JudikaturVwGH

87/15/0150 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1988

Der VwGH hat im E 25.3.1985, 84/15/0199 die Auffassung vertreten, daß § 21 GebG 1957 idF BGBl 1981/048 schon nach der eigentümlichen Bedeutung seiner Worte (§ 6 ABGB) die Gebührenpflicht für die WEITERLEITUNG eines Universitätsassistenten bzw Oberassistenten begründet, selbst wenn die Dauer der Bestellung kein für die Höhe der Gebührenschuld maßgeblicher Umstand ist. Dessenungeachtet ist diese Auffassung nicht nur das Ergebnis reiner Wortinterpretation gewesen, sondern ist auch aus einem Vergleich des Wortlautes und Sinninhaltes des § 21 GebG 1957 vor und nach seiner Änderung durch

die Nov BGBl 1981/048 abgeleitet worden.

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