Für die Wertung einer Erledigung als Normalform oder als Sonderform eines Bescheides iSd § 9 Abs 1 DVG ist die ausdrückliche Bezeichnung als "Dienstrechtsmandat" unbedingt erforderlich (Hinweis auf E 7.5.1985, 84/12/0186, Vwslg 11762 A/1985)
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