Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Nach diesem Grundsatz muß der Spruch des angefochtenen Bescheides in der Weise gedeutet werden, daß damit - bloß - festgestellt wird, daß der Mitbeteiligte als Dienstgeber gemäß § 35 Abs 1 ASVG iZm § 58 Abs 2 ASVG nicht zur Bezahlung der im Spruch näher bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet sei. Ob den Mitbeteiligten aus anderen Rechtsgründen (hier: insbesondere § 67 Abs 3 ASVG und § 128 HGB) keine Zahlungsverpflichtung für diese Sozialversicherungsbeiträge trifft, ist - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mit aller Klarheit ergibt - nicht Gegenstand des Abspruches dieses Bescheides.
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