Unter der vorgesetzten Behörde iSd § 36 Abs 2 AVG ist im Lichte des Art 11 Abs 4 B-VG jene Behörde zu verstehen, die in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde, im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuschreiten hätte.
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