Enthält die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid iSd § 61 Abs 1 AVG idF BGBl 1982/199 den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so kann das Fehlen eines solchen Antrages auch nicht iSd § 61 Abs 5 als gem § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen angesehen werden. Eine Behebung dieses Mangels nach Ablauf der Berufungsfrist kommt nicht mehr in Betracht, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt.
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