Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG liegt gleichwohl deshalb nicht vor, wenn die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG kein Verstärkungsgrund war.
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