Da die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber für den beschwerdeführenden Nachbar keine Klaglosstellung, also ein Tätigwerden der Behörde im Interesse des Bf bedeutet, darf nicht angenommen werden, der VwGH hätte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos einzustellen. Der Nachbar besitzt vielmehr einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Berufung durch den VwGH selbst entschieden wird. Auch wenn der VwGH in einer Reihe von Beschlüssen mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgegangen ist, so liegt ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung iS des § 13 Abs 1 Z 1 VwGG nicht vor, weil die Rechtsstellung der Parteien des Verfahrens gegenüber der bisherigen Form der Erledigung keine Veränderung erfährt, sodass im Hinblick auf die hier gebotene teleologische Interpretation des § 13 Abs 1 Z 1 leg cit kein Verstärkungsgrund gegeben war.
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