Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist gerechtfertigt, wenn der Fremde dreimal wegen Vergehens nach § 83 StGB, einmal wegen Vergehens nach § 36 WaffG gerichtlich, sowie insgesamt viermal (wegen Verstoßes gegen § 5 Abs 1 StVO, das PaßG, das FrPG und Lärmerregung) verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.
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