Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs 3 AVG und des § 412 Abs 1 ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.
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