Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs 5 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Nach dieser Rechtsvorschrift kommt es für den Beginn der Frist nicht darauf an, wann ein Bescheid der ersten Instanz etwa auch dem Vertreter der Betroffenen zugestellt worden ist. Einzig und allein maßgebend ist vielmehr insoweit nur der Zeitpunkt der Einbringung der Berufung (vgl nun § 9 ZustellG, anders dagegen früher § 26 AVG).
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