Die Verwaltungsstrafbehörden haben unabhängig von der Wertung der (hier: von der Verwaltungsübertretung völlig verschieden) gerichtlich zu ahndenden Straftat (hier: §§ 15, 136 StGB) durch das Gericht zu entscheiden, ob das verwaltungsstrafrechtliche Tatbestandsmerkmal (hier: "in Betrieb nehmen" gem § 5 Abs 1 StVO) verwirklicht worden ist.
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