Der Begriff der (erwerbsmäßigen) Nebenbeschäftigung umfasst alle nur denkmöglichen Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiteren Sinn). Auch die ehrenamtliche Wahrnehmung einer Funktion in einem Verein stellt eine Nebenbeschäftigung dar, die an den Anforderungen des § 56 Abs 2 BDG 1979 zu messen ist.
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