Erfolgt die Feststellung des Vorrückungsstichtages in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG ausgefertigten Ernennungsdekret, entspricht diese Vorgangsweise zwar nicht dem Gesetz, ändert aber nichts daran, dass dem Abspruch über den Vorrückungsstichtag Bescheidqualität beizumessen ist (Hinweis E 28.1.1985, 84/12/0215).
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