In denjenigen Fällen, in denen § 3 FrPolG in seiner Stammfassung durch die Fristsetzung des VfGH gem Art 140 Abs 5 und 6 B-VG bis 30.11.1986 verfassungsrechtlich unangreifbar geworden ist, hat die Behörde Art 8 MRK als unmittelbar wirksame Norm anzuwenden und zu prüfen, ob danach (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig ist.
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