Rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen § 467 StG (Entwendung), § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und § 198 Abs 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) sowie die achtmalige verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Verkehrsübertretungen lassen die Annahme der Behörde, der weitere Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet laufe öffentlichen Interessen zuwider und stelle insbesondere eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, begründet erscheinen.
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