Eine Person, die im besonderen Maße für mittellose Personen ein Krankenhaus führt (betreibt), wirkt an der Erfüllung der der Allgemeinheit zukommenden medizinischen Betreuung mit; sie erbringt daher Leistungen iSd öffentlichen Interesses. Für die Antragstellung gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller "Hoheitsrechte" ausübt.
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