83/10/0271 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grad vermindert war (§ 3 Abs 2 VStG iVm § 19 Abs 2 StGB und § 34 Z 11
StGB), ist zwar eine Rechtsfrage. Sie ist allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen (Hinweis E VwGH 23.11.1972, 1317/72, 1318/72), wobei nach Auffassung des Gerichtshofes in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich sein wird.