Wird einer gegen einen Berufungsbescheid über die Bestätigung einer Bestrafung nach § 14 Abs 1 FrPolG erhobenen Beschwerde gem § 30 Abs 2 VwGG 1965 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hindert dies die Behörde nicht, in einem Administrativverfahren nach § 3 FrPolG den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt selbständig zu würdigen und bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit zu berücksichtigen.
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