Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Fremden wegen Vergehens des Raufhandels gem § 91 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung und des vollendeten Diebstahles zu einer Geldstrafe von S 10.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) rechtfertigt jedenfalls die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
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