Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt § 46 AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
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