Journaldienstzulage gebührt nicht für Zeiten eines Journaldienstes, für die - allenfalls in Anwendung des § 16 Abs 4 ADV - vollwertiger Freizeitausgleich gewährt wurde. Da § 2 Abs 1 der VO über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des BM f Landesverteidigung, BGBl 559/1973, den im Gesetz verankerten Grundsatz wiederholt, kann er nicht gesetzwidrig sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden