Bei gesetzeskonformer Auslegung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit c BO für Wien "kann" für die unbebaut zu belassenden Vorgärten und Seitenabstände sowie für andere unbebaut bleibende Flächen des Bauplatzes die gärtnerische Gestaltung angeordnet werden "....... kann eine derartige Verpflichtung bei einer geschlossenen Bauweise also insoweit nicht zum Tragen kommen, als auf einer solchen Fläche eine bestimmte Bauführung zulässig ist.
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