Gem § 3 Abs 2 lit e FrPG kann gegen einen Fremden, der den Besitz oder redlichen Erwerb der Mittel zu seinem oder zum Unterhalt der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht nachzuweisen vermag, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Es ist daher ein Fremder nicht deshalb, weil er annimmt, dass ein von der Behörde an ihn gerichtetes Verlangen im Sinne des § 2 Abs 2 zweiter Satz FrPG um Auskunftserteilung nur dazu diene, für den zuständigen Fürsorgeverband die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Fremden als Rückgriffsverpflichteten bezüglich der an seine Mutter, für deren Unterhalt zu sorgen er gem § 154 ABGB verpflichtet ist, durch diesen Fürsorgeverband geleisteten Fürsorgeunterstützungen zu schaffen, berechtigt, den Nachweis über den Besitz oder Erwerb der nötigen Unterhaltsmittel zu verweigern.
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