Der von einem Fremden wiederholt bzw während mehrerer Aufenthalte in Österreich begangene Verstoß gegen die ihm obliegende Mitwirkung am Zustandekommen einer vorschriftsmäßigen Meldung (§ 1, § 3 und § 17 des Meldegesetzes 1954) darf diesem als Nichtbeachtung der durch das Meldegesetz verkörperten öffentlichen Interessen gemäß § 3 Abs 1 FPG auch dann zugerechnet werden, wenn dies zu keiner Bestrafung geführt hatte.
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