Die Gebührenfreiheit von Vollmachten im gerichtlichen Strafverfahren gem § 380 StPO ist nur jenen Vollmachten zuzuerkennen, welche bereits bei Eintritt der Gebührenpflicht, also im Zeitpunkt der Aushändigung derselben, ausschließlich auf die Vertretung in einem von Amts wegen durchgeführten Strafverfahren eingeschränkt waren (Hinweis E 15.4.1953, 14/51, VwSlg 742 F/1953 und E 17.4.1957, 489/56, VwSlg 1636 F/1957).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden