Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der Beschwerdeführer ist ein im Libanon geborener staatenloser Palästinenser. Er ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. Februar 2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Libanon zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2025 als unbegründet ab. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führt das Bundesverwaltungsgericht ua aus, dass der Beschwerdeführer als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert, diese Organisation nach wie vor im Libanon tätig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Schutz des UNRWA weggefallen sei. Das Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA sei freiwillig und nicht durch von ihm nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe begründet gewesen. Denn die von ihm behauptete individuelle Bedrohung bzw Verfolgung auf Grund einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Hamas sei nicht glaubhaft. Andere außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer (erneuten) Inanspruchnahme des Beistandes des UNRWA und eine Wiedereinreise in den Libanon seien aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei sohin gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen. Ferner habe der Beschwerdeführer auch keine ihm im Libanon drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen glaubhaft machen können. Der Status als Asylberechtigter sei ihm sohin nicht zuzuerkennen.
4 4. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bestehe nicht. Auf Grund der Sicherheitslage im Libanon bestehe kein reales Risiko einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art2 und 3 EMRK, zumal die Deckung seiner Grundbedürfnisse durch die Hilfe seiner Familienangehörigen sichergestellt sei.
5 5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei zulässig, weil dieser in Österreich kein durch Art8 EMRK geschütztes Familienleben führe und der damit einhergehende Eingriff in sein Privatleben verhältnismäßig sei. Er halte sich nämlich erst seit Mai 2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und verfüge über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale. Demgegenüber habe er den Großteil seines Lebens im Libanon gelebt, sei dort auch berufstätig gewesen und seine Schwestern und Eltern würden nach wie vor im Libanon leben.
6 6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
7 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
2. Erwägungen
8 1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
9 2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
10 Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
11 Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungsphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
12 3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
13 3.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für ausgeschlossen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch keine ihm im Libanon drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen glaubhaft machen können.
14 3.1.1. Gemäß §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art1 Abschnitt D erster Satz GFK), waren diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genossen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wurde. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkte insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen war, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist.
15 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 17.6.2010, C-31/09, Bolbol ; 19.12.2012 [GK], C-364/11, El Kott ; 25.7.2018, C-585/16, Alheto ; 3.3.2022, C-349/20, NB und AB ; 13.1.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland/XT ) zwar zunächst zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Registrierung bei UNRWA unter dem Schutz oder Beistand einer von Art1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen stand und damit in den Anwendungsbereich des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 und Art12 Abs1 lita Status-RL sowie Art1 Abschnitt D GFK fiel.
16 Im Hinblick auf das Kriterium, ob der Wegzug des Beschwerdeführers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt sei, die ihn zum Verlassen des Gebietes zwangen und somit hinderten, den Beistand von UNRWA zu genießen, kommt das Bundesverwaltungsgericht vertretbar zum Ergebnis, dass dieser das Einsatzgebiet von UNRWA freiwillig verlassen habe. Schon deshalb komme dem Beschwerdeführer kein "ipso facto"-Schutz gemäß des zweiten Satzes des Art12 Abs1 lita Status-RL zu.
17 3.2. Im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch keine ihm im Libanon drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen könne, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung eines administrativen Vorganges in den Libanon einreisen könne. Aus den Länderberichten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in den Libanon wiedereinreisen könne. Mit dieser Begründung lässt das Bundesverwaltungsgericht allerdings die von ihm selbst zu Feststellungen erhobenen Informationen aus dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderinformationsblatt außer Acht. Diesen ist zur Einreise in den Libanon Folgendes zu entnehmen:
"Rückkehr
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl DIS 9.2022). […]
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
[…]"
18 Diese Angaben decken sich im Wesentlichen mit anderen, zum Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Länderinformationen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt wurden. Laut einem Bericht des Auswärtigen Amtes läuft die Einreisekontrolle an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen in Beirut wie folgt ab (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon, Stand 14. Jänner 2024):
"Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist grundsätzlich möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen.
Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Libanon erkennt keine von Deutschland oder EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsangehörige können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen.
Besteht bei der Einreise in Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern. Zusätzlich wird pro Passagier ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben. Eine Durchreise für diese Personengruppe im direkten Transit ist möglich.
[…]"
19 3.3. Indem das Bundesverwaltungsgericht durch selektive Auswahl von Angaben aus den Länderinformationen den festgestellten Sachverhalt der oben wiedergegebenen aktuellen Länderinformationen außer Acht gelassen hat, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.
III. Ergebnis
20 1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
21 Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
22 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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