Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen der StPO und des EU-JZG betreffend die Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Beweisen im inländischen Strafverfahren; keine Bedenken gegen die ausschließlich für österreichische – nicht jedoch für ausländische – Strafverfolgungsbehörden – geltenden Beweisverwertungsverbote sowie die Verwertung von – den grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren unterliegenden – "Auslandsbeweisen"
I. Die Anträge werden, soweit sie sich auf §134 Z3, §134 Z5, §135 Abs3, §137, §138 und §140 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 182/2023 sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 94/2021 beziehen, abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1 Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge §134 Z3 und 5, §135 Abs3, §137, §138 und §140 StPO, BGBl 631/1975, idF BGBl I 182/2023 sowie §55a und §55d EU-JZG, BGBl I 36/2004, idF BGBl I 94/2021 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
2 1. Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 182/2023 lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
[…]
5. Abschnitt
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen
Definitionen
§134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
3. 'Überwachung von Nachrichten' das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§4 Z1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§1 Abs1 Z2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,
[…]
5. 'Ergebnis' (der unter Z1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z1), die festgestellten Stammdaten (Z1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z4),
[…]
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
§135. (1) Beschlagnahme von Briefen ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, erforderlich ist.
(1a) Auskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich erscheinen.
(2) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung ist zulässig,
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Auskunft betroffene Person eine andere entführt oder sich sonst ihrer bemächtigt hat, und sich die Auskunft auf Daten einer solchen Nachricht beschränkt, von der anzunehmen ist, dass sie zur Zeit der Freiheitsentziehung vom Beschuldigten übermittelt, empfangen oder gesendet wird,
2. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht ist, gefördert werden kann und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Auskunft ausdrücklich zustimmt, oder
3. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.
4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs2 Z1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in §134 Z2a genannten Daten zulässig.
(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§1 Abs3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs1a zweiter Fall oder nach Abs2 Z2 bis 4 erforderlich erscheint.
(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,
1. in den Fällen des Abs2 Z1,
2. in den Fällen des Abs2 Z2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,
3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ansonsten wesentlich erschwert wäre und
a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder
b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lita) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;
4. in den Fällen des Abs2 Z4.
Optische und akustische Überwachung von Personen
§136. (1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§17 Abs1 StGB) erforderlich scheint oder
3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§278a und §278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§17 Abs1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder
b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.
(2) Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Abs1 Z3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.
(3) Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig,
1. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten, oder
2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit (§5) gewahrt wird. Eine Überwachung nach Abs1 Z3 zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§278a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§17 Abs1 StGB) ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.
Gemeinsame Bestimmungen
§137. (1) Eine Überwachung nach §136 Abs1 Z1 kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Auskunft über Stammdaten nach §135 Abs1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach §135 Abs1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach §136 Abs2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
(3) Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
§138. (1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach §135 Abs1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2b und Anordnung und Bewilligung nach den §135 Abs2, 2a und 3 und §136 haben überdies zu enthalten:
1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
6. im Fall des §136 Abs4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.
(2) Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§134 Z6) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§135 Abs2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§135 Abs3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Ersuchen zur Auskunft über Stammdaten (§135 Abs1a erster Fall) sowie Anordnungen zur Auskunft über Zugangsdaten (§135 Abs1a zweiter Fall) und zur Anlassdatenspeicherung (§135 Abs2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und im Fall der Anlassdatenspeicherung die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§167 Abs2 Z4 TKG 2021) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs2 und ihren Umfang sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Betreiber oder Anbieter mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat in den Fällen der §135 Abs2 und 3 die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§93 Abs2, 111 Abs3 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat die Ergebnisse (§134 Z5) zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform übertragen zu lassen und zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§140 Abs1, 144, 157 Abs2).
(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs1a zweiter Fall und Abs2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs1 Z4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.
[…]
§140. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§134 Z5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach §136 Abs1 Z1 vorlagen,
2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach §135 oder §136 Abs1 Z2 oder 3 oder Abs3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§137), und
3. in den Fällen des §136 Abs1 Z2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§17 Abs1 StGB),
4. in den Fällen der §135 Abs1, Abs2 Z2, 3 und 4, Abs2a, Abs3 Z2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs1, §144, §157 Abs2).
[…]"
3 2. Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004, idF BGBl I 28/2018 lautete auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
[…]
Unzulässigkeit der Vollstreckung
§55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:
1. vorbehaltlich des Abs2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist §12 sinngemäß anzuwenden;
2. sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;
3. das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art54 SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;
4. die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in §55b Abs2 genannte Ermittlungsmaßnahme;
5. ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;
6. sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
7. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
8. das Recht einer in §§155 Abs1 Z1 und 157 Abs1 Z2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;
9. die Voraussetzungen des §55 Abs3 – vorbehaltlich des §55d Abs2 Z1 – nicht gegeben sind;
10. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;
11. der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;
12. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des §99 Abs4 StPO nicht vorliegen;
13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
(2) Die beiderseitige Strafbarkeit nach Abs1 Z1 ist nicht zu prüfen, wenn
1. die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende Tat von der ausstellenden Behörde einer der in Anhang I, Teil A angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder mit Freiheitsstrafe verbundenen vorbeugenden Maßnahmen in dieser Dauer bedroht ist, wobei die von der ausstellenden Behörde getroffene Zuordnung vorbehaltlich des §55d Abs2 Z2 bindend ist; oder
2. es sich um eine in §55b Abs2 genannte Maßnahme handelt.
[…]
Verfahren
§55d. (1) Die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung setzt voraus, dass die unterzeichnete und gegebenenfalls genehmigte (§55 Abs3) Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§56 Abs3), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.
(2) Wenn
1. die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§55 Abs3),
2. die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I Teil A. offensichtlich fehlerhaft ist oder der Beschuldigte dagegen begründete Einwände erhoben hat,
ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von den in §55a Abs1 Z3, 5 bis 8 genannten Gründen oder scheint es sachgerecht, zunächst andere als die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen durchzuführen, so ist die ausstellende Behörde zu informieren und im Wege von Konsultationen darauf hinzuwirken, dass dem Zweck der Ermittlungsanordnung so weit wie möglich entsprochen wird.
(4) Vor einem Vorgehen nach §55b Abs1 ist der ausstellenden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Steht der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eine Immunität entgegen, für deren Aufhebung eine Zuständigkeit im Inland besteht, sind die nach den vorgesehenen Voraussetzungen notwendigen Anträge zu stellen und die Europäische Ermittlungsanordnung nach Aufhebung der Immunität zu vollstrecken.
(6) Einem Ersuchen um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, das ein vom österreichischen Recht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn diesem Vorgehen keine wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze entgegenstehen.
(7) Langt bei der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung (Anhang XIX) ein, so hat sie der ausstellenden Behörde im Fall des Vorliegens der in §55a Abs1 Z1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.
(8) Auf den Geschäftsweg ist §14 Abs1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
[…]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
4 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2025 wurden die Antragsteller wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs4 Z2 und 3 SMG, der Zweitantragsteller zusätzlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z2 und 3 SMG, zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, nämlich Kokain in einer die Grenzmenge insgesamt 25-fach übersteigenden Menge, anderen überlassen sowie (Zweitantragsteller) von Deutschland nach Österreich eingeführt haben.
5 1.1. Beweiswürdigend gründet sich das Urteil insbesondere auf über den Messengerdienst "SkyECC" geführte Chats ("Kryptochats") der Angeklagten, die auf Grund der vermeintlichen Verschlüsselung dieser Anwendung offen über ihre Geschäfte kommuniziert hätten, weshalb die Tathandlungen genau dokumentiert seien. Im Zuge einer Kooperation mehrerer europäischer Strafverfolgungsbehörden ("Operation Trojan Shield") sei im Ausland gegen Verantwortliche des Unternehmens "SkyECC" ermittelt worden, wobei die Kommunikationsdaten auf den vom Unternehmen angemieteten Servern sichergestellt und der Nachrichtenverkehr mittels eines zwischengeschalteten Servers gesichert worden sei. Die Daten derjenigen Nutzer, die sich hauptsächlich in Österreich aufhielten, seien an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden.
6 1.2. Angesichts einer Vielzahl zu "SkyECC"-Chats ergangener Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sei für das Gericht mittlerweile notorisch, dass diese Chats nicht mittels eines unzulässigen "Bundestrojaners" erlangt worden seien. Da auch keine von §55d Abs7 EU-JZG erfasste Konstellation vorliege, seien die Chats der Angeklagten verwertbar.
7 1.3. Die österreichischen Behörden hätten die Sicherstellung der Datensätze nicht in Auftrag gegeben und seien auch sonst in keiner Weise in diese Ermittlungen eingebunden gewesen, sondern hätten die Datensätze mit Österreichbezug erst im Nachhinein erhalten. Es handle sich bei den Kommunikationsdaten daher nicht um Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme. Das Verwendungsverbot nach §140 Abs1 StPO finde auf die Kommunikationsdaten somit keine Anwendung. Zur Zulässigkeit der Verwertung der Chatnachrichten werde auf die im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, und 18.2.2025, 14 Os 11/25m, verwiesen.
8 2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. August 2025 wurden das Hauptverhandlungsprotokoll und der Spruch des Urteils vom 26. Mai 2025 berichtigt.
9 3. Anlässlich der gegen dieses Urteil jeweils erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen stellen die Antragsteller die vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten und gleichlautenden Anträge auf Aufhebung der der §§134 Z3, 134 Z5, 135 Abs3, 137, 138 und 140 StPO sowie der §§55a und 55d EU-JZG.
10 3.1. Die Antragsteller seien durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und aktuell betroffen, zumal das Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil judiziere, dass diese nicht auf die Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet anwendbar seien. Folglich bleibe es den Antragstellern auf Grund der aktuellen Rechtslage verwehrt, eine Überprüfung dieser Tätigkeiten nach Maßgabe der angefochtenen Bestimmungen zu verlangen. Die Gerichte könnten sich auf Grund der aktuellen Rechtslage nicht mit den innerstaatlichen Voraussetzungen auseinandersetzen und überprüfen, ob im konkreten Sachverhalt eine Generalüberwachung im Sinne einer Messengerdienstüberwachung möglich sei oder ob ein Beweisverwertungsverbot vorliege. Wären die angefochtenen Bestimmungen hingegen verfassungskonform, könnten die Tätigkeiten der ausländischen Behörden von österreichischen Gerichten überprüft werden. Dadurch könnte auch sichergestellt werden, dass die vom Verfassungsgerichtshof normierten Grenzen für eine Überwachung berücksichtigt werden.
11 3.2. Dadurch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO müssten dahingehend korrigiert werden, dass sie sich auch auf Tätigkeiten ausländischer Strafverfolgungsbehörden bezögen, wenn diese auf österreichischem Staatsgebiet erfolgten und die Ermittlungsergebnisse in weiterer Folge in österreichischen Strafverfahren verwendet und verwertet würden. Schließlich könne es nicht sein, dass die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 umgegangen würden, indem die Staatsanwaltschaft Beweisergebnisse verwende und verwerte, die bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht verwendet und verwertet werden dürften. Die angefochtenen Bestimmungen führten dazu, dass jene Personen, die von österreichischen Behörden nicht überwacht und verfolgt werden könnten, keiner Kontrolle unterlägen und nicht angeklagt und verurteilt werden könnten, wohingegen jene Personen, die von ausländischen Behörden auf österreichischem Staatsgebiet überwacht und verfolgt würden, sehr wohl verfolgt und verurteilt werden könnten.
12 Weiters müsse daher bei einer verfassungskonformen gesetzlichen Korrektur der Bestimmungen auch in den §§55a und 55d EU-JZG auf die zu ändernden Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 verwiesen werden, wobei festgehalten werden müsste, dass sämtliche Tätigkeiten ausländischer Sicherheitsorgane auf österreichischem Hoheitsgebiet im Einklang mit diesen Bestimmungen überprüft werden müssten, insbesondere wenn die Beweisergebnisse in österreichischen Strafverfahren verwendet und verwertet würden.
13 3.3. Durch die dargestellte Rechtslage würden auch die Grundrechte auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und auf Achtung des Privatlebens verletzt: Das Zusammenspiel der angefochtenen Bestimmungen führe dazu, dass ein EU-Mitgliedstaat in Österreich Überwachungstätigkeiten setzen dürfe, die in Österreich nicht bewilligt worden wären und die die vom Verfassungsgerichtshof normierten Voraussetzungen verletzten. So obliege es alleine der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde, im Nachhinein zu überprüfen, ob Ermittlungsmaßnahmen in Österreich ex post betrachtet zulässig gewesen wären. Richtig wäre vielmehr, dass die gesamten Tätigkeiten ausländischer Behörden auf österreichischem Staatsgebiet unter das Regime der angefochtenen Bestimmungen fielen, insbesondere dann, wenn die Ergebnisse in österreichischen Strafverfahren verwendet und verwertet würden.
14 3.4. All die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 20.356/2019 ("Bundestrojaner") für die Aufhebung des §135a StPO als maßgeblich erachteten Elemente (unterschiedslose Überwachung sämtlicher Nutzer, keine Einschränkung auf bestimmte Delikte, keine Einschränkung auf bestimmte Daten, Infiltration der Handys mittels "Push-Nachrichten", Verstoß gegen die Unschuldsvermutung) lägen auch bei den Ermittlungsmaßnahmen zu "SkyECC" vor. Daher erweise sich die Befugnis zur verdeckten Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch französische Behörden im Hoheitsgebiet Österreichs ohne dringenden Tatverdacht als mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art8 EMRK unvereinbar. Solch eine Vorgangsweise sei nicht von §134 Z3 iVm §135 Abs3 StPO erfasst und wäre in Österreich nicht zulässig gewesen.
15 3.5. Weiters seien das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf eine gerichtliche Entscheidung in Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess verletzt worden. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Tätigkeiten ausländischer Sicherheitsbehörden nicht der Strafprozeßordnung 1975 unterlägen, folge, dass die Antragsteller keine rechtlichen Möglichkeiten hätten, in Österreich gegen die Tätigkeiten der ausländischen Behörden vorzugehen, die in Österreich Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hätten. Sie seien daher in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil sie keine rechtliche Möglichkeit hätten, die Vorgangsweise der ausländischen Behörden im Hinblick auf die §§134, 135, 137, 138 und 140 StPO zu hinterfragen.
16 4. Die Bundesregierung erstattete im Verfahren zu G123-124/2025 eine Äußerung, in der sie den im Antrag dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt entgegentritt:
17 4.1. Der Antrag erweise sich bereits deshalb als unzulässig, weil im Wesentlichen keine gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen sprechenden Bedenken dargetan würden. Der Antragsteller nenne zwar mehrere Verfassungsbestimmungen, gegen die die Bestimmungen seiner Auffassung nach verstießen, eine nachvollziehbare Begründung bleibe er jedoch schuldig: Soweit er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behaupte, weil eine Umgehung der nach der Strafprozeßordnung 1975 bestehenden Anforderungen an die Überwachung von Nachrichten bzw eine Missachtung des Ablehnungsgrundes des §55a Abs1 Z13 EU-JZG möglich wäre, mache er der Sache nach nur geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen Vollziehungsfehler auf Seiten der österreichischen Behörden nicht ausschlössen. Dass die Bestimmungen den monierten Vollziehungsfehler hingegen regelrecht zwangsläufig nach sich zögen, werde vom Antragsteller weder behauptet noch aufgezeigt. Der Verfassungsgerichtshof sei jedoch nicht für die Korrektur von Vollziehungsfehlern der ordentlichen Gerichte zuständig, selbst wenn diese in die Verfassungssphäre reichen sollten.
18 4.2. Soweit der Antragsteller die Überwachungsmaßnahmen der französischen Ermittlungsbehörden und die entsprechende Befugnis zur Überwachung als mit Art8 EMRK unvereinbar ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsgegenstand eines Parteiantrages auf Normenkontrolle nicht ein tatsächlicher Vorgang (hier: die Ermittlungsmaßnahmen französischer Behörden), sondern ausschließlich die innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sein könnten. Sofern im Antrag daher die Vorgehensweise der französischen Behörden als mit Art8 EMRK unvereinbar kritisiert werde, liege kein taugliches Vorbringen vor. Soweit darüber hinaus die rechtliche Qualifikation dieser Überwachungsmaßnahmen durch die österreichischen Behörden im Hinblick auf den Ablehnungsgrund des §55a Abs1 Z13 EU-JZG iVm §§134 Z3 und 135 Abs3 StPO beanstandet werde, mache der Antragsteller erneut lediglich Vollziehungsfehler geltend.
19 4.3. Schließlich erhelle aus den Ausführungen des Antragstellers zu fehlenden rechtlichen Möglichkeiten, in Österreich gegen die Tätigkeiten ausländischer Behörden vorzugehen, die in Österreich Ermittlungsmaßnahmen gesetzt hätten, nicht, welche Gründe für die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bestünden. Nach Ansicht der Bundesregierung entbehre das Vorbringen des Antragstellers daher einer tauglichen Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken, womit der Antrag aus diesem Grund unzulässig sei.
20 4.4. Weiters sei der Anfechtungsumfang jedenfalls in Bezug auf jene Teile der §§134 Z5, 137, 138 und 140 StPO zu weit gefasst, die nicht die (mitangefochtenen) Bestimmungen der Überwachung von Nachrichten nach §§134 Z3, 135 Abs3 StPO zum Gegenstand hätten. Ein Entfall all dieser gemeinsamen Bestimmungen für Ermittlungsmaßnahmen nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks würde zudem die anderen in diesem Abschnitt genannten Ermittlungsmaßnahmen unverständlich und unanwendbar werden lassen.
21 4.5. In der Sache behaupte der Antragsteller einerseits eine Verletzung in seinem Recht auf Datenschutz gemäß §1 DSG, auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK, auf Schutz des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10 und 10a StGG, des Gebots der Unschuldsvermutung, dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG. Mangels tauglicher Begründung sehe sich die Bundesregierung nicht veranlasst, auf diese pauschalen Behauptungen im Einzelnen einzugehen.
22 4.6. Darüber hinaus moniere der Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 B-VG insofern, als all jene Personen, die von österreichischen Behörden nicht überwacht und verfolgt werden könnten, keiner Kontrolle unterlägen und daher auch nicht angeklagt und verurteilt werden könnten, während all jene Personen, die von ausländischen Behörden auf österreichischem Staatsgebiet überwacht und verfolgt würden, sehr wohl von österreichischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und verurteilt werden könnten.
23 Nach Ansicht der Bundesregierung liege die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht vor: Zwar treffe es zu, dass die Strafprozeßordnung 1975 unterschiedliche Rechtsfolgen an die Verwendung von Beweisergebnissen knüpfe, die durch nach österreichischem Recht nicht vorgesehene (Überwachungs-)Maßnahmen erlangt worden seien, je nachdem, ob die (unzulässige) Ermittlungsmaßnahme von österreichischen oder ausländischen Behörden gesetzt worden sei. Während im ersten Fall gemäß §140 Abs1 StPO ein Beweisverwendungsverbot vorliege, dessen Missachtung im schöffengerichtlichen Verfahren mit Nichtigkeit gemäß §281 Abs1 Z3 StPO bedroht sei, sei ein Verwendungsverbot von Beweismitteln, die ausländische Behörden durch ihre Ermittlungsmaßnahmen erlangt hätten, im Hauptverfahren mit einem auf Sicherung eines fairen Verfahrens abzielenden (und einer Darlegungspflicht unterliegenden) Antrag geltend zu machen. Im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Landesgerichtes als Schöffengericht könne die Verwendung derartiger Beweise nur unter den Voraussetzungen des §281 Abs1 Z4 StPO bekämpft werden.
24 4.7. Dadurch werde keine unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung bewirkt. Eine unterschiedliche Behandlung liege nämlich schon deshalb im Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung, weil ausländische (Ermittlungs-)Behörden bei ihren Ermittlungen nicht den österreichischen Strafprozessnormen unterlägen, sodass diese sich im Rahmen der (nach ausländischem Recht zulässigen) Ermittlungshandlung nicht rechtswidrig verhielten. Bei nicht durch österreichische Strafverfolgungsorgane veranlasster Überwachung durch ausländische Behörden habe daher kein Normadressat der Strafprozeßordnung 1975 gegen diese verstoßen. Die aus dem Gesetz ableitbare Wertung, wonach ein von der Strafprozeßordnung 1975 mit Nichtigkeit bedrohtes Beweisverwendungsverbot (nur) in jenen Fällen vorliegen solle, in denen die Beweisergebnisse durch österreichische Strafverfolgungsbehörden (rechtswidrig) ermittelt worden seien, begegne vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise der inländischen Ermittlungsbehörden – anders als bei Ermittlungstätigkeiten ausländischer Behörden oder Privater – aktenkundig und insofern dem Gericht bekannt sei.
25 4.8. Dass Beweisverwendungsverbote in der Strafprozeßordnung 1975 restriktiv vorgesehen seien, resultiere auch daraus, dass jede Nichtberücksichtigung tatsächlich vorhandener Beweise zu einer Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl §3 StPO) unter amtswegiger Berücksichtigung aller Tatsachen und Beweise (vgl §2 StPO), die für die Sache von Bedeutung seien, führe.
26 4.9. Soweit der Antragsteller ohne weitere Substantiierung behaupte, ein in Österreich von einer Überwachungsmaßnahme eines anderen EU-Mitgliedstaates Betroffener genieße nicht den Schutz der Strafprozeßordnung 1975, so entspreche dies überdies nicht den Tatsachen. Zwar sehe die Strafprozeßordnung 1975 in diesem Fall kein mit Nichtigkeit bedrohtes Beweisverwendungsverbot vor, doch stünden dem Betroffenen konkrete Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. So könne er gegen die Auswertung und Verwendung von durch ausländische (Ermittlungs-)Behörden überlassenen Daten bereits im Ermittlungsverfahren gemäß §106 StPO Einspruch erheben. Im gerichtlichen Haupt- und Rechtsmittelverfahren bestehe zudem die Möglichkeit, in einem auf die Sicherung eines fairen Verfahrens abzielenden Antrages darzutun, dass bei oder durch die Beweisermittlung gegen rechtsstaatliche Mindeststandards (insbesondere den ordre public ) oder völkerrechtlich verbindliche Garantien verstoßen worden und ein Ausschluss der Beweise – nach Maßgabe einer auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung – zur Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens unerlässlich sei. Werde einem derartigen Antrag nicht entsprochen, könne dem in einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof mit einer Verfahrensrüge gemäß §281 Abs1 Z4 StPO entgegengetreten werden. Ausgehend davon treffe es nicht zu, dass die Strafprozeßordnung 1975 einem Betroffenen keinen Schutz böte.
27 4.10. Nach Ansicht der Bundesregierung bewege sich die Gesetzgebung daher innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens, wenn sie hinsichtlich derartiger Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweisverwendung Differenzierungen vorsehe.
28 5. Der Verfassungsgerichtshof führte am 11. März 2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen mit den Parteien sowie der gemäß §20 Abs3 VfGG vom Verfassungsgerichtshof geladenen und den von der Bundesregierung beigezogenen Auskunftspersonen erörtert wurden.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
29 1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
30 1.2. Die vorliegenden Anträge wurden jeweils aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Antragsteller gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2025 gestellt. Mit diesem Urteil wurde eine Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
31 1.3. Als Angeklagte sind die Antragsteller Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind.
32 1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie die vorliegenden Anträge und die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien jeweils am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016).
33 Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund entsprechender Mitteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien davon aus, dass die erhobenen Rechtsmittel jeweils rechtzeitig und zulässig sind. Gemäß §271 Abs7 letzter Satz StPO löst eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Urteilsausfertigung (neuerlich) die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel aus (vgl VfGH 16.6.2025, G55/2025).
34 1.5. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).
35 1.6. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
36 Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, die präjudiziell sind und mit präjudiziellen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
37 Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
38 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
39 1.6.1. Das Landesgericht für Strafsachen Wien führt in seinem Urteil aus, dass die österreichischen Behörden nicht in die Ermittlungen der ausländischen Behörden eingebunden gewesen seien, die zur Entschlüsselung der über "SkyECC" erfolgten Kommunikation geführt hätten. Die Daten, die die Antragsteller beträfen, seien den österreichischen Behörden vielmehr erst im Nachhinein im Rechtshilfeweg zur Verfügung gestellt worden. Ausgehend davon seien die von den ausländischen Behörden übermittelten Kommunikationsdaten keine Ergebnisse (§134 Z5 StPO) einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Strafprozeßordnung 1975 angeordneten Ermittlungsmaßnahme und unterlägen daher keinem Beweisverwendungsverbot nach §140 Abs1 StPO. Die Chats seien auch nicht mittels eines unzulässigen "Bundestrojaners" erlangt worden, weshalb keine von §55d Abs7 EU-JZG erfasste Konstellation vorliege und die Chats somit verwertbar seien.
40 1.6.2. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat sohin das Vorliegen von Beweisverwendungsverboten nach §140 Abs1 (iVm §134 Z5) StPO sowie §55d Abs7 (gemeint offenbar: iVm §55a Abs1 Z13) EU-JZG geprüft und verneint und diese Bestimmungen insofern angewendet. Da §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG darauf abstellt, ob "die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde", hat das Gericht zumindest implizit auch die österreichischen Bestimmungen zur Überwachung von Nachrichten (§§134 Z3 und 135 Abs3 StPO) angewendet.
41 1.6.3. Der Bundesregierung ist zuzustimmen, dass die (jeweils zur Gänze angefochtenen) §§134 Z5, 137, 138 und 140 Abs1 StPO auch andere Ermittlungsmaßnahmen als die im Anlassfall maßgebliche Überwachung von Nachrichten betreffen. Jene Bestimmungen, die andere Ermittlungsmaßnahmen betreffen, stehen mit den im Anlassfall angewendeten Bestimmungen zur Überwachung von Nachrichten jedoch in einem Regelungszusammenhang und wurden daher zulässigerweise mitangefochten.
42 1.6.4. Hinsichtlich des §140 Abs2 StPO ist ein Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen nicht erkennbar; ein solcher wird in den Anträgen auch nicht dargelegt. Dasselbe gilt für die zahlreichen unterschiedlichen Tatbestände und verfahrensrechtlichen Vorgaben der (jeweils zur Gänze angefochtenen) §§55a und 55d EU-JZG, deren Zusammenhang mit den im Anlassfall angewendeten §55d Abs7 iVm §55a Abs1 Z13 EU-JZG weder ersichtlich ist noch von den Antragstellern dargelegt wird. Der Anfechtungsumfang ist daher insofern zu weit gefasst.
43 1.7. Die Bundesregierung wendet ein, die Anträge seien schon deshalb unzulässig, weil die Antragsteller es zur Gänze unterlassen hätten, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen darzutun. Die Bundesregierung ist zwar im Recht, dass bezüglich der meisten der angeführten Verfassungsbestimmungen nähere Darlegungen zu deren Verletzung fehlen; das Bedenken einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch – wie die Antragsteller meinen – unsachliche Differenzierung zwischen in- und ausländischen Beweisergebnissen wird in den Anträgen aber hinreichend deutlich vorgebracht.
44 1.8. Soweit sich die Anträge auf §134 Z3, §134 Z5, §135 Abs3, §137, §138 und §140 Abs1 StPO sowie §55a Abs1 Z13 und §55d Abs7 EU-JZG beziehen, sind sie – weil auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – zulässig. Im Übrigen sind die Anträge unzulässig.
2. In der Sache
45 Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
46 Soweit zulässig, sind die Anträge nicht begründet.
47 2.1. Die einfachgesetzliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
48 2.1.1. Das österreichische Strafverfahrensrecht ist vom Grundsatz geprägt, dass die Behörden (Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären haben, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind (zB §3 Abs1, §232 Abs2 StPO). Dabei sind die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln (§3 Abs2 StPO).
49 Als Beweismittel kommt dafür grundsätzlich alles in Betracht, was zur Wahrheitsfindung beitragen kann (vgl insbesondere §222 Abs1 und 2 und §246 StPO). Die Strafprozeßordnung 1975 enthält also keine taxative Aufzählung der Beweismittel (zB OGH 5.10.1994, 13 Os 81/93; vgl Lohsing/Serini , Strafprozeßrecht 4 [1952] 27). Ob im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise grundsätzlich nach freier Überzeugung (§14 StPO), also nicht nach gesetzlichen Beweisregeln (§258 Abs2 StPO) zu entscheiden.
50 Diese Grundsätze der Offenheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung werden unter anderem durch Beweisverbote eingeschränkt. Die Lehre unterscheidet hier zwischen Beweisgewinnungs- oder Beweiserhebungsverboten und Beweisverwertungs- oder Beweisverwendungsverboten (vgl zum Ganzen etwa Roeder , Die Beweisverbote im österreichischen und deutschen Strafverfahren, ÖJZ1974, 309, 343; Seiler , Die Beweisverbote im Strafprozeß, JBl 1974, 57, 123; Platzgummer , Gesetzliche Beweisverbote im österreichischen Strafverfahren, FS Winkler, 1997, 797; Schmoller , Beweise die hypothetisch nicht existieren – Beweisverwertungsverbote im geltenden und künftigen Strafprozess, JRP 2002, 251; Ratz , Beweisverbote und deren Garantie durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Strafsachen, RZ2005, 75, 111).
51 Welche beweisrechtlichen Folgen Verstöße gegen gesetzliche Beweisgewinnungsverbote haben, ist differenziert geregelt: In manchen Fällen ist ausdrücklich bestimmt, dass ein Beweismittel, das durch einen Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen wurde, nicht verwendet werden darf (zB §123 Abs6 StPO zu Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung); das Beweismittel kann dann aber immer noch als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen dienen ( Divjak , Datenschutz und Strafprozess, 2024, 98). In bestimmten besonders sensiblen Konstellationen ist hingegen nach Verletzung eines Beweisgewinnungsverbotes sogar die physische Beseitigung des Beweismittels angeordnet, also jede Art von weiterer Nutzung untersagt (vgl etwa §75 Abs1 StPO: "Löschung"; §115g Abs4 StPO: "Vernichtung"; dazu Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens, 2017, Rz 7, 123 ff.).
52 Beweisverwertungsverbote können sich sowohl aus ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (zB §115j Abs1, §123 Abs6 und 7, §140 oder §166 StPO) als auch aus einer wertenden Betrachtung ergeben, deren Basis insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte sein können (vgl zB OGH 19.4.2007, 14 Os 40/07z; 27.8.2008, 13 Os 83/08t).
53 All dies zeigt, dass aus der Verletzung eines Beweisgewinnungsverbotes nicht ohne weiteres ein Verbot der Verwertung des so erlangten Beweismittels folgt (zB OGH 21.7.2009, 14 Os 46/09k; 7.1.2025, 11 Os 147/24p).
54 2.1.2. Strafverfahren beschränken sich nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, sondern die Strafverfolgungsbehörden haben auch Fälle mit Auslandsbezug zu klären. In derartigen Fällen kann es geschehen, dass Beweise im Ausland gewonnen werden, etwa durch die Tätigkeit ausländischer Strafvollzugsbehörden, und im Inland verwertet werden, ohne dass die österreichischen Strafverfolgungsbehörden an der Beweisgewinnung beteiligt waren (vgl etwa Schuster , Verwertbarkeit von Beweismitteln bei grenzüberschreitender Strafverfolgung, ZIS 2016, 564).
55 Die Strafprozeßordnung 1975 enthält kein grundsätzliches Hindernis, derartige "Auslandsbeweise" im inländischen Strafverfahren zu verwerten (vgl insbesondere §258 Abs2 StPO: "Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel"; siehe dazu zB Oesterreicher , Zur Verwertbarkeit ausländischer Beweisergebnisse im Lichte der aktuellen OGH-Judikatur zu ANOM und SkyECC, JBl 2025, 422; Divjak , Ermittlung durch das Ausland – Verwendung im Inland? Auslandsbeweise im österreichischen Strafverfahren am Beispiel aktueller Überwachungsfälle, JBl 2025, 689, 771).
56 2.1.3. Die Vorschriften der österreichischen Strafverfahrensgesetze beziehen sich (nur) auf die Tätigkeiten der österreichischen Strafverfolgungsbehörden (Gericht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei), also nicht auf Ermittlungstätigkeiten ausländischer Behörden (OGH 25.5.2004, 14 Os 47/04; 31.1.2006, 11 Os 133/05a; 15.2.2007, 15 Os 20/06i ua; konkret zu "SkyECC"-Daten etwa OGH 27.8.2024, 11 Os 85/24w, mwN). Auch die Beweisgewinnungs- und Beweisverwertungsverbote der Strafprozeßordnung 1975 gelten dementsprechend (nur) für österreichische und nicht für ausländische Strafverfolgungsbehörden.
57 2.1.4. Im Zusammenhang mit der Rechtshilfe in Strafsachen im Rahmen der Europäischen Union ist zudem auf die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (EEA-RL) hinzuweisen. Nach deren Art14 Abs7 stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA (Europäischen Ermittlungsanordnung) erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden. Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass eine Partei nicht in der Lage ist, sachgerecht zu einem Beweismittel Stellung zu nehmen, das geeignet ist, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, muss das Gericht nach dieser Bestimmung der EEA-RL eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren feststellen und dieses Beweismittel ausschließen, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern (EuGH [GK] 30.4.2024, C-670/22, M. N ., Rz 105; dazu etwa Kerschbaummayr , Nutzung ausländischer Überwachungsdaten in nationalen Strafverfahren, ecolex 2024, 635; Strate , Die EuGH-Entscheidung zu EncroChat, HRRS 2024, 226; vgl auch EuGH [GK] 6.10.2020, C-511/18 ua, La Quadrature du Net , Rz 226; [GK] 2.3.2021, C-746/18, Prokuratuur , Rz 44).
58 2.2. Das Bundesverfassungsrecht einschließlich der EMRK enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über Beweisverwertungsverbote (vgl zur EMRK zB EGMR 18.3.1997, 21.497/93, Mantonavelli , Z34). Insbesondere besteht von Verfassungs wegen kein grundsätzliches Verbot der Verwertung von rechtswidrig erlangten Beweisen im nationalen Strafverfahren (vgl zur EMRK EGMR 10.3.2009, 4378/22, Bykov , Z91, mwN). Dessen ungeachtet kann sich entweder auf Grund einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines einzelnen, aus grundrechtlicher Sicht besonderen Umstandes ergeben, dass die Verwertung von auf bestimmte Weise erlangten Beweisen im österreichischen Strafverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.
59 2.2.1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme von Beweisverwertungsverboten zurückhaltend (EGMR, Bykov , Z88).
60 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kann sich ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer Verletzung des Gebotes eines fairen Verfahrens iSv Art6 Abs1 EMRK ergeben (zB EGMR 9.6.1998, 25.829/94, Teixeira de Castro , Z39; vgl etwa Gaede , Beweisverbote zur Wahrung des fairen Strafverfahrens in der Rechtsprechung des EGMR insbesondere bei verdeckten Ermittlungen, JR 2009, 493). Dabei stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Verstößen gegen Konventionsbestimmungen in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens darauf ab, ob der konkrete Verstoß das Verfahren insgesamt unfair iSv Art6 Abs1 EMRK gemacht hat (zB EGMR 26.3.1996, 20.524/92, Doorson , Z67; 17.11.2005, 73.047/01, Haas ).
61 In besonderen Konstellationen kann sich nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erst aus einer Gesamtwürdigung des Verfahrens, sondern bereits aus einzelnen, gravierenden Verstößen gegen die EMRK ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Wird etwa in einem Strafverfahren ein unter Folter erlangtes Beweismittel verwertet, erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dies als Verstoß gegen Art3 EMRK und das betreffende Verfahren schon deswegen als unfair iSv Art6 Abs1 EMRK (EGMR [GK] 11.7.2006, 54.810/00, Jalloh , Z99; 28.6.2007, 36.549/03 , Harutyunyan , Z66; vgl dazu auch Gollwitzer , Menschenrechte im Strafverfahren. MRK und IPBPR, 2005, Art3 EMRK Rz 11, Art6 EMRK Rz 210, mwN). Gleiches gilt etwa im Falle der Anstiftung der Straftat durch Organe des Staates selbst ("Tatprovokation"; vgl etwa EGMR, Teixeira de Castro , Z39; vgl weiters EGMR 15.12.2005, 53.203/99, Vanyan , Z46; vgl dazu Tyszkiewicz , Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme, 2014, passim; Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 8 , 2026, §24 Rz 70 f.).
62 2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergeben sich, wie bereits erwähnt (siehe Pkt. 2.1.1.), Beweisverwertungsverbote zunächst aus ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften und daneben auch aus einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Bestimmungen.
63 Der Angeklagte im strafgerichtlichen Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) hat das Recht, Anträge zu stellen, dass ein bestimmtes Beweismittel nicht vorgeführt und verwertet werde, wenn dadurch ein Beweisverwertungsverbot verletzt werden würde (§238 Abs1 StPO). Weist das Gericht einen solchen Antrag ab, hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung die Möglichkeit, diesen Vorgang mit Nichtigkeitsbeschwerde (§281 Abs1 Z4 StPO) zu relevieren.
64 Folgt das Rechtsmittelgericht der Ansicht des Angeklagten in dessen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Gericht erster Instanz das Beweismittel nicht hätte vorführen und verwerten dürfen, ist das Urteil aufzuheben (§288 Abs2 Z1 StPO), sofern nicht unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§281 Abs3 StPO). Dadurch soll gewährleistet werden, dass Regelungen nicht außer Acht gelassen oder unrichtig angewendet werden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften oder sonst aus Gründen eines für Strafverfolgung und Verteidigung gesichert fairen Verfahrens geboten ist.
65 §281 Abs1 Z4 StPO gilt auch für alle anderen Urteile im strafrechtlichen Hauptverfahren (vgl die Verweise auf §281 Abs1 Z4 StPO in §468 Abs1 Z3 StPO für das Verfahren vor dem Bezirksgericht und in §489 Abs1 StPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes; siehe weiters die inhaltsgleiche Vorschrift des §345 Abs1 Z5 StPO für das Verfahren vor dem Geschworenengericht).
66 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann dieser Nichtigkeitsgrund auch für den Grundrechtsschutz des Angeklagten in Bezug auf Beweisergebnisse aus Ermittlungen ausländischer Behörden nutzbar gemacht werden (OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 13).
67 Der Beschuldigte hat auch bereits im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren (§§91 ff. StPO) das Recht, Beweisanträge zu stellen (siehe insbesondere §55 StPO). Erfolgt eine Ermittlungsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, hat der Beschuldigte das Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht (§106 Abs1 Z2 StPO).
68 2.3. Die Antragsteller bringen in ihren Anträgen auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die angefochtenen Bestimmungen führten dazu, dass Beweisergebnisse aus Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden in österreichischen Strafverfahren auch dann verwendet werden dürften, wenn diese Ermittlungsmaßnahmen nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen im österreichischen Recht unzulässig (gewesen) wären. Beschuldigte hätten keine Möglichkeit, gegen die Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden vorzugehen und diese auf ihre Zulässigkeit nach der Strafprozeßordnung 1975 überprüfen zu lassen. Dies sei eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten und somit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (sowie auch der Grundrechte auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und des Fernmeldegeheimnisses, auf Achtung des Privatlebens, auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).
69 2.4. Wie oben ausgeführt, verbietet die Bundesverfassung eine Beweisverwertung im Strafverfahren – als Ausnahme vom Grundsatz der Erforschung der Wahrheit – dann, wenn bei der Beweiserhebung in einer gesamthaften Betrachtung des Verfahrens oder unter besonderen Umständen auf Grund einer einzelnen Beweisermittlung gravierende Grundrechtsverletzungen stattgefunden haben (zur EMRK vgl zB EGMR, Jalloh , Z99, 107; vgl auch BVerfG 23.9.2025, 2 BvR 625/25, Rz 29).
70 2.5. Der von den Antragstellern unter anderem angefochtene §140 StPO sieht Beweisverwertungsverbote vor, wenn bestimmte in §135 und §136 StPO enthaltene materiell- oder verfahrensrechtliche Bestimmungen für Ermittlungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Durch diese Regelungen in §140 StPO über Beweisverwertungsverbote werden zunächst nur Ermittlungsmaßnahmen österreichischer und nicht auch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden erfasst.
71 Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet der Gleichheitsgrundsatz auch nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch ausländische Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich gewonnene Beweise denselben Beweisverwertungsverboten unterwirft wie Beweise, die auf Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden beruhen. Welche Beweise zulässigerweise erhoben werden dürfen, richtet sich nämlich für die österreichischen Strafverfolgungsbehörden nach österreichischem Recht, für die ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach deren Rechtsordnung.
72 Da Beweisverwertungsverbote nun notwendig in einem Zusammenhang mit Beweiserhebungsregeln bzw Beweiserhebungsverboten stehen, lassen sich die in der Strafprozeßordnung 1975 geregelten Beweisverwertungsverbote nicht ohne weiteres auf Beweise übertragen, deren zulässige Erhebung sich nach anderen rechtlichen Regelungen, nämlich denen der ausländischen Rechtsordnung richtet. Werden Beweisergebnisse durch Ermittlungen ausländischer Behörden gewonnen, unterliegen sie daher nicht schon alleine deshalb ohne weiteres einem Beweisverwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren, weil die betreffende Ermittlungsmaßnahme, wäre sie von österreichischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden, nach österreichischem Recht (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) unzulässig gewesen und dann auch einem Beweisverwertungsverbot unterlegen wäre (OGH 25.5.2004, 14 Os 47/04; 15.2.2007, 15 Os 20/06; 29.6.2023, 15 Os 10/23p; 5.11.2024, 14 Os 14/24u, uva.).
73 Ungeachtet dessen kann es aus verfassungsrechtlichen, insbesondere grundrechtlichen Aspekten geboten sein, auch durch Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Behörden gewonnene Beweise einem entsprechenden Verwertungsverbot in einem österreichischen Strafverfahren zu unterwerfen, für dessen Regelung der österreichische Gesetzgeber zuständig und in grundrechtlicher Hinsicht auch verantwortlich ist.
74 Nach der erwähnten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes dann geboten, wenn die Vorführung und Verwertung des Beweises in einer gesamthaften Betrachtung des Strafverfahrens oder auf Grund eines mit einzelnen Ermittlungsmaßnahmen einhergehenden gravierenden Grundrechtsverstoßes dieses unfair im Sinne von Art6 Abs1 EMRK machen würde.
75 Dies gilt für auf Grund von Ermittlungsmaßnahmen durch inländische wie durch solche von ausländischen Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweise gleichermaßen, weil maßgebend für die Beurteilung unter dem Gleichheitsgrundsatz nicht ist, ob für ausländische Ermittlungsmaßnahmen dieselben verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen auf einfachgesetzlicher Ebene gelten wie für Ermittlungsmaßnahmen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden (hier besteht auf Grund der unterschiedlich anzuwendenden Rechtsordnungen ein maßgeblicher Unterschied). Es kommt vielmehr darauf an, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwertung der Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen unter grundrechtlichem Blickwinkel für die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen österreichischer Strafverfolgungsbehörden und die Ergebnisse von Ermittlungsmaßnahmen ausländischer Strafverfolgungsbehörden dieselben Anforderungen gelten.
76 Wenn Beweismittel durch ausländische Behörden unter gravierenden Grundrechtsverletzungen gewonnen werden, kann sich daraus – ebenso wie für gleichermaßen durch österreichische Strafverfolgungsbehörden gewonnene Beweismittel – ein Verwertungsverbot im österreichischen Strafverfahren ergeben (vgl zB OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 12). Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Gewinnung von Beweisen durch Folter (Art3 EMRK), die Erzwingung der Selbstbezichtigung (EGMR 5.11.2002, 48.539/99, Allan , Z50 ff., mwN) oder die Anstiftung zur Straftat durch staatliche Organe ("Tatprovokation"; EGMR, Teixeira de Castro , Z39). Darüber hinaus kann auch ein anderer unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl in Bezug auf Art8 EMRK und §1 DSG OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 23).
77 Die Einhaltung derartiger grundrechtlich abgesicherter Beweisverbote kann, wie erwähnt, vom Beschuldigten im Hauptverfahren (§§210 ff. StPO) im Wege eines auf die Sicherung eines fairen Verfahrens iSv Art6 EMRK abzielenden Antrages (vgl insbesondere §238 Abs1 StPO) und der diesbezüglichen Überprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren (vgl insbesondere §281 Abs1 Z4 StPO) erzwungen werden (vgl erneut OGH 5.11.2024, 14 Os 14/24a, Rz 13).
78 Da die Verwertung von "Auslandsbeweisen" wie von "Inlandsbeweisen" nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im österreichischen Strafverfahren denselben grundrechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK genügen muss, liegt somit die von den Antragstellern behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht vor.
79 2.6. Soweit die Antragsteller darüber hinaus Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz, auf Schutz des Brief- und des Fernmeldegeheimnisses, auf Achtung des Privatlebens, auf ein faires Verfahren und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behaupten, ist der Bundesregierung zuzustimmen, dass hinsichtlich dieser Rechte keine konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken dargelegt werden. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 17.099/2003, 17.102/2003, 19.825/2013, 19.832/2013, 19.870/2014, 19.938/2014).
V. Ergebnis
80 Die ob der Verfassungsmäßigkeit der §§134 Z3, 134 Z5, 135 Abs3, 137, 138 und 140 Abs1 StPO sowie der §§55a Abs1 Z13 und 55d Abs7 EU-JZG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
81 Im Übrigen sind die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
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