Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung näher bezeichnete Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung mangels Darlegung des Sachverhalts; fehlende Darlegung ist kein behebbares Formgebrechen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1 1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. die Promulgationsklausel der PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 184/2023;
2. die Wortfolge 'Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des §4 zu entsprechen.' in §3 Abs1 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 325/2021;
3. die Überschrift 'Lichtbild' zu §4 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006;
4. die Bestimmungen des §4 Abs1, 3, 4 und 5 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006;
5. die Bestimmungen des §4 Abs2 und 6 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 325/2021;
6. die Verweiswortfolge ', §4 Abs2 und 6' (samt einleitendem Beistrich) in §17 Abs5 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 325/2021, in eventu die Bestimmung des §15 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 325/2021 (samt der davorstehenden Überschrift 'Personalausweis') sowie die Verweiswortfolgen ', §4 Abs2 und 6' sowie ', §15' (jeweils samt einleitendem Beistrich) in §17 Abs5 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 325/2021; sowie
7. die Wortfolge ', die Promulgationsklausel' (samt einleitendem Beistrich) in §17 Abs6 PassG-DV, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 184/2023"
als gesetzwidrig aufheben.
II. Rechtslage
2 Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), BGBl II 223/2006, idF BGBl II 79/2009 (§§4a und 14), BGBl II 480/2010 (§§1 und 2), BGBl II 325/2021 (§§3, 4, 5, 6, 15 und 16) und BGBl II 184/2023 (§§14a und 17) lautet wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
" Auf Grund der §§3, 4, 8, 10, §10a, 14 und §25 Abs21 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2006, wird verordnet:
Identitätsnachweis
§1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß §16 Abs3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs1 abgesehen werden, wenn
1. das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
2. eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß §4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.
Nachweis der Staatsbürgerschaft
§2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2006),
2. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß §43 StbG,
3. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß §4a Passgesetz 1992,
4. Personalausweis gemäß §19 Passgesetz 1992 oder
5. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß §17 Abs2 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach §26 StbG, insbesondere nach Z1, besteht.
Erforderliche Unterlagen
§3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des §4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß §4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Lichtbild
§4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs3 und 4 zulässig.
Papillarlinienabdrücke
§4a. (1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß §4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs2 bis 4 mitzuwirken.
(2) Soweit nicht Abs3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
(3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
(4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
(5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß §4a Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
(6) Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(7) Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
(8) Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.
Nachweis der Obsorge
§5. (1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach §67 Abs5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl I Nr 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2018, nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
4. einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§6. (1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I Nr 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 20/2021, zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.
Unterschrift
§7. Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.
Geburtsort
§8. Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt.
Entzug
§9. Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.
Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger
§10. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.
Entwertung des Reisepasses
§11. (1) Die gemäß §10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.
Funktionsuntüchtige Datenträger
§12. In den Fällen des §3 Abs10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. §15 Abs2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt.
Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
§13. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß §10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Pässe mit Datenträger
§14. (1) Der Zeitpunkt gemäß §3 Abs8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2) Ab dem gemäß Abs1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3) Andere als die im Abs2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4) Abs2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß §8 Abs5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
(5) Der Zeitpunkt gemäß §25 Abs11 in Verbindung mit §3 Abs8 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.
Reisepässe mit sechsstelliger Zugangsnummer
§14a. Der in §25 Abs21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben.
Personalausweis
§15. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §4a Abs5 und §§11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.
Sprachliche Gleichbehandlung
§16. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
In-Kraft-Treten
§17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die §§4a samt Überschrift, 6 Abs2 und 14 Abs5 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 79/2009 treten mit 30. März 2009 in Kraft.
(3) Die §§1 Abs1a und 2 Abs1, die Überschrift des §3 sowie die §§3 Abs1 und 4 Abs2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) §5 Abs2 Z4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) §3 Abs1 , §4 Abs2 und 6 , §5 Abs1, §6 samt Überschrift, §15 sowie §16 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.
(6) Der Titel , die Promulgationsklausel sowie §14a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 184/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
3 1. Beim Verwaltungsgericht Wien ist nach dessen Vorbringen eine Beschwerde "gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. August 2025, MA62-613.390-2025, gezeichnet für den Bürgermeister Mag. [N.N.]" eines näher bezeichneten Beschwerdeführers anhängig. Der Beschwerdeführer habe in seiner Bescheidbeschwerde unter anderem vorgebracht, dass die PassG-DV, auf welche sich die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde stütze, gesetzwidrig sei, weil in deren Kundmachung nicht auf das gemäß §3 Abs2 Passgesetz 1992 erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hingewiesen worden sei, und angeregt, das Verwaltungsgericht möge ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten. (Einzelne) weitere Ausführungen zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides und zum Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien sind dem Antragsschriftsatz nur aus der Darlegung der Bedenken zu entnehmen (unten III.2.1.) .
4 2. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar.
5 2.1. Der Bescheid der belangten Behörde führe im Spruch aus, dass der Beschwerdeführer in den zuerst vorgelegten Passfotos "insbesondere mit deutlich sichtbaren Reflexionen in den Brillengläsern [seiner] optischen Brille abgebildet" sei und deswegen die "zuerst vorgelegten Passfotos [...] nicht geeignet und daher unzulässig" seien. Im Rahmen der Begründung des Bescheides würden von der belangten Behörde weitere Gründe angeführt, weswegen die Passfotos ungeeignet gewesen seien. Als Rechtsgrundlage verweise die belangte Behörde neben den "§§3 Abs5, 14 Abs1 Z1, 19 Abs2 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 50/2025" insbesondere auf die "§§3 Abs1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung".
6 2.2. Zunächst sei festzuhalten, dass das Passgesetz 1992 selbst keinerlei Kriterien normiere, denen Lichtbilder für Reisepässe bzw Personalausweise zu entsprechen hätten, und zwar weder betreffend die im Spruch des bekämpften Bescheides als "insbesondere" angeführten "Reflexionen in den Brillengläsern" noch bezüglich der weiteren, im Bescheid angeführten Gründe. Aus den Bestimmungen des Passgesetzes 1992 sei vielmehr lediglich ableitbar, dass gültige Reisepässe (bzw Personalausweise) ein Lichtbild zu enthalten hätten (§§3 Abs2a, 2b und 5 Passgesetz 1992) und dieses die Identität des Inhabers zweifelsfrei erkennen lassen müsse (§§11 Abs1 Z3 und 15 Abs2 Z3 Passgesetz 1992). All dies liege sowohl bei der ersten wie auch bei der zweiten Passbildfotoserie zweifelsohne vor und selbst die belangte Behörde habe diesbezüglich keinerlei Zweifel geäußert.
7 2.3. Für die Gestaltung von Reisepässen (bzw Personalausweisen) normiere §3 Abs2 Passgesetz 1992 eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Inneres "im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats", wobei der Inhalt der Verordnung die international üblichen Anforderungen an Reisedokumente zu berücksichtigen habe. Offenbar basierend auf dieser Verordnungsermächtigung habe die damalige Ministerin für Inneres am 13. Juni 2006 die (zwischenzeitlich mehrfach novellierte) PassG-DV, BGBl II 223/2006 erlassen.
8 2.4. Beim Hauptausschuss des Nationalrates handle es sich um ein gemäß Art55 B-VG vorgesehenes Organ des Nationalrates, "durch welchen dieser an der Vollziehung des Bundes mitwirkt" (Hinweis auf Walter/Mayer , Bundesverfassungsrecht 7 Rz 346). Die nähere Ausgestaltung der Mitwirkungsbefugnisse delegiere Art55 B-VG auf das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (GOG-NR).
9 2.5. In §29 Abs2 litg GOG-NR werde als eine der dem Hauptausschuss (des Nationalrates) obliegenden Aufgaben insbesondere die "Herstellung des Einvernehmens mit [...] einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art55 B-VG durch Bundesgesetz vorgesehen ist", angeführt, wobei die Voraussetzung einer erforderlichen bundesgesetzlichen Regelung in concreto durch die Bestimmung des §3 Abs2 Passgesetz 1992 erfüllt werde und die erforderliche Herstellung des "Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats" tatsächlich dessen Zustimmung voraussetze (Hinweis auf §31a GOG-NR; Hinweis auf Walter/Mayer , Bundesverfassungsrecht 7 Rz 604).
10 2.6. In §31a GOG-NR werde schließlich normiert, dass der "Hauptausschuss [...] Anträge gemäß §29 Abs2 lita und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen hat" und – für den Fall, dass "über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuss Einvernehmen erzielt wird" – "der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen" habe.
11 2.7. Aus der authentischen Fassung der PassG-DV, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, ergebe sich nunmehr allerdings, dass bei Erlassung der (Stammfassung der) PassG-DV, BGBl II 223/2006, das gemäß §3 Abs2 Passgesetz 1992 erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates offenbar nicht hergestellt, jedenfalls aber in der Kundmachung nicht darauf hingewiesen worden sei. Dies erschließe sich daraus, dass in der unterhalb der Bezeichnung "Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassGDV" eingefügten Promulgationsklausel lediglich die Wortfolge "Auf Grund der §§3, 4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2006, wird verordnet:" zu finden ist, während der gemäß §31a GOG-NR im Fall der Herstellung des Einvernehmens bei der Kundmachung mitaufzunehmende Hinweis auf die erfolgte Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorhanden sei. Auch in den nachfolgenden Änderungen der PassG-DV fehle jeweils der mitaufzunehmende Hinweis auf die erfolgte Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
12 2.8. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien Verordnungen, denen ein derartiger (Kundmachungs-)Mangel anhafte, jedenfalls gesetzwidrig: "Macht ein Gesetz die Befugnis zur Erlassung der Verordnung von der Herstellung des 'Einvernehmens' mit einem oder mehreren anderen Bundesministerien oder sonstigen Stellen abhängig, hänge die Gesetzmäßigkeit der Verordnung daher von einem Umstand ab, dessen Erfüllung von den Betroffenen nicht kontrolliert werden könne, so müsse die Herstellung des Einvernehmens bei Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden; allein schon die Unterlassung einer solchen Feststellung mache die Verordnung gesetzwidrig" (Hinweis auf VfSlg 3896/1961; Walter/Mayer , Bundesverfassungsrecht 7 Rz 604 mwN).
13 2.9. Im Ergebnis sei daher die von der damaligen Bundesministerin für Inneres erlassene Verordnung mangels Hinweises in der Kundmachung auf das erforderliche "Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats" gesetzwidrig und sei die bestehende Gesetzwidrigkeit auch nicht durch nachfolgende Änderungen saniert worden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei die Gesetzwidrigkeit der Verordnung im Übrigen unabhängig davon gegeben, ob das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates tatsächlich hergestellt worden sei (d.h. es habe nur der erforderliche Hinweis in der Kundmachung gefehlt) oder das Einvernehmen schlicht nicht hergestellt worden sei (d.h. die Verordnung wäre im Ergebnis von einem unzuständigen Organ – tatsächlich zuständig gewesen wäre nämlich die damalige Bundesministerin für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates – erlassen worden).
14 2.10. Auf Grund der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestünden Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II 223/2006, idF BGBl II 184/2023.
15 2.11. Im Fall einer Aufhebung der vom Verwaltungsgericht Wien anzuwendenden Bestimmungen der PassG-DV durch den Verfassungsgerichtshof stehe die Rechtswidrigkeit des von der erstinstanzlichen Behörde erlassenen Bescheides schon deswegen fest, weil diesfalls die Rechtsgrundlage für eine Ablehnung der vom Beschwerdeführer beigebrachten ersten Passbilder gefehlt habe, und das Verwaltungsgericht Wien hätte diesfalls den Bescheid derart abzuändern, dass festgestellt werde, die Ablehnung der vom Beschwerdeführer am 30. April 2025 (zuerst) vorgelegten Passbilder sei rechtswidrig gewesen.
IV. Zulässigkeit
16 1. Nach §15 Abs2 VfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die "Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird", zu enthalten; der Sachverhalt ist genau darzulegen. Das Fehlen einer solchen Darstellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Fehler zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist (vgl zB VfSlg 15.875/2000, 16.605/2002, 19.341/2011, VfGH 12.10.2016, G319/2016). Ein Antrag, der mit einem solchen inhaltlichen Fehler behaftet ist, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.630/1991, 16.605/2002; VfGH 12.10.2016, G319/2016).
17 2. Der vorliegende Antrag ist mit einem solchen inhaltlichen Fehler behaftet: Das Antragsvorbringen enthält keine vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhaltes iSd §15 Abs2 VfGG. So geht aus den – fragmentarischen – Ausführungen des Antrages nicht klar hervor, was Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien in Beschwerde gezogenen Bescheides, der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde und in der Folge Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht Wien ist. Die Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes ist unter anderem deshalb von Bedeutung, weil dessen Kenntnis Voraussetzung für die Beurteilung der Präjudizialität der angefochtenen Rechtsvorschriften durch den Verfassungsgerichtshof ist (VfSlg 19.341/2011). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, erstmals im Wege der Einsicht in die Akten zu ermitteln, welche tatsächlichen Vorgänge Gegenstand eines Antrages sind (vgl VfSlg 16.605/2002 VfGH 27.11.2018, G267/2018).
18 3. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der zur Zahl V33/2026 protokollierte Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. April 2026, der im Zuge desselben verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt wurde, einige weitergehende Darlegungen zum Sachverhalt enthielt. Denn es wären, wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, selbst Verweisungen auf in einem anderen, nicht verbundenen Verfahren eingebrachte Schriftsätze unbeachtlich (vgl zB VfSlg 11.611/1988, 12.577/1990, 15.458/1999, 16.605/2002). Dazu kommt, dass nicht allein der Verfassungsgerichtshof den maßgeblichen Sachverhalt kennen muss, sondern auch die verordnungserlassende Behörde, der im Verfahren über (nicht von vornherein unzulässige) Anträge Gelegenheit zur Stellungnahme, und zwar auch zur Frage der Zulässigkeit des Antrages, zu gewähren ist.
19 4. Abschließend weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass – soweit auch die Ausstellung eines Personalausweises Gegenstand des Verfahrens sein sollte – auch §15 PassG-DV mit dem Hauptantrag mitanzufechten wäre.
V. Ergebnis
20 1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
21 2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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