Auswertung in Arbeit
I. Die Wort- und Zeichenfolgen "Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996,
"Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z6 leg cit,
"Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z10 leg cit,
"Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z13 leg cit,
"Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,033 in Richtung Landesgrenze" gemäß Z2 leg cit,
"Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z5 leg cit,
"Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z9 leg cit sowie
"Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,626 in Richtung B320" gemäß Z11 leg cit werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Wort- und Zeichenfolgen "Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h" gemäß Z3, Fahrtrichtung Schladming, bei Straßenkilometer 0,927 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96,
sowie die Wort- und Zeichenfolge "a) 'Ortstafel' (§53/17 a StVO)" sowie die Wort- und Zeichenfolge "b) 'Ortsende' (§53/17 b StVO)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Verordnung, mit welcher das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 722 bei Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende" festgelegt wurde, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
IV. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt Steiermark verpflichtet.
V. Die Anträge werden, soweit sie sich auf die Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011, richten, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG
"A) […] den Antrag,
1. Betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Z4 'Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze', Z6 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320', Z10 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze' und Z13 'Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320', sowie betreffend das Ortsgebiet die Z2 'Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,033 in Richtung Landesgrenze', Z5 'Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320', Z9 'Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze' und Z11 'Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,626 in Richtung B320' der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94b Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 Ramsauerstraße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
in eventu:
2. betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Z4 'Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze', Z6 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320', Z10 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze' und Z13 'Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320', sowie betreffend das Ortsgebiet die Z2 'Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,033 in Richtung Landesgrenze', Z5 'Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320', Z9 'Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze' und Z11 'Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,626 in Richtung B320'; und weiters Z3 'Fahrverbot für Motorfahrräder<§52/8b StVO>mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze' und Z12 'Fahrverbot für Motorfahrräder<§52/8b StVO>mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320' der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94b Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 Ramsauerstraße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war,
in eventu
3. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94 b Abs1 litb StvO (damals geltende Fassung der StvO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 Ramsauerstraße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung
gesetzwidrig war.
sowie
B) […] den Antrag,
4. betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung die Z3 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,927 und betreffend das Ortsgebiet in Z2 die Wort- und Zeichenfolge 'a) 'Ortstafel' (§53/17 a StVO)' sowie die Wort- und Zeichenfolge 'b) 'Ortsende' (§53/17 b StVO)', der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94b Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 Rohrmooser Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
in eventu:
5. betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung die Z3 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,927 und betreffend das Ortsgebiet die gesamte Z2 'a) 'Ortstafel' (§53/17 a StVO) 'Ortsende' (§53/17 b StVO) 'Fahrverbot für Motorfahrräder' (§52/8 b StVO) mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Berufsverkehr von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr (§54 StVO), in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,913.' der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96 betreffend Verordnungen straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94 b Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 Rohrmooser Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
6. die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß §§43 Abs1 litb und 94b Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 Rohrmooser Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung
gesetzwidrig war.
sowie
C) […] den Antrag,
7. den §2 und §3 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff 'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘ für das Kerngebiet der Stadt Schladming' betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs2 lita und 94d Z4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes, soweit dieser für die L 711 Ramsauerstraße und die L 722 Rohrmooserstraße eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und/oder Zonenbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß §52 lit a Z11a und 11b StVO festsetzt,
sowie
den §2 der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreff 'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30' Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40' für das Kerngebiet der Stadt Schladming' betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§94d Z4 StVO in Verbindung mit §43 Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011), soweit dieser für die L 711 Ramsauerstraße und die L 722 Rohrmooserstraße eine Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40' sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z11a und 11b StVO festsetzt,
sowie
jeweils die Wort- und Zeichenfolge '40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE' in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z11 a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) und §52 lita Z11b StVO (Ende der Zonenbeschränkung), jeweils in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:
[Bildeinfügung]
all dies jeweils soweit dies die L 711 Ramsauerstraße und die L 722 Rohrmooserstraße betrifft,
als gesetzwidrig aufzuheben
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig waren.
in eventu:
8. den §2 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff
'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt Schladming'
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs2 lita und 94d Z4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes,
sowie
den §2 der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreff
'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt Schladming'
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§94d Z4 StVO in Verbindung mit §43 Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011)
sowie
jeweils die Wort- und Zeichenfolge '40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE' in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z11 a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) sowie §52 lita Z11b StVO (Ende der Zonenbeschränkung), in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:
[Bildeinfügung]
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffenen Verordnungen zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind, auszusprechen, dass die Verordnungen im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig waren.
in eventu:
9. die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff
'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt Schladming'
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs2 lita und 94d Z4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes
sowie
die Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreff
'Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt Schladming'
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§94d Z4 StVO in Verbindung mit §43 Abs1 litb StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011)
jeweils samt Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:
[Bildeinfügung]
jeweils ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffenen Verordnungen zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten sind, auszusprechen, dass die Verordnungen gesetzwidrig waren.
sowie
D) […] den Antrag,
10. die Verordnung betreffend das 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die auf der L 722 Rohrmooser Straße bei Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel 'Schladming Ende' durch Anbringung eines entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht ist,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist bzw das entsprechende Verkehrszeichen entfernt wurde, auszusprechen, dass diese
gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
2 1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94 b Abs1 litb Straßenverkehrsordnung - StVO - 1960 in der derzeit geltenden Fassung wird auf der L 711 Ramsauerstraße folgende straßenpolizeiliche Maßnahme verordnet:
1. […]
2. Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,033 in Richtung Landesgrenze
3. […]
4. Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/8b StVO>mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze
5. Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320
6. Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320
7. – 8. […]
9. Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze
10. [...]
11. Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,626 in Richtung B320
12. [...]
13. Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320
14. – 53. […]"
3 2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Gemäß den Bestimmungen der §§43 Abs1 litb und 94 b Abs1 litb Straßenverkehrsordnung - StVO - 1960 in der derzeit geltenden Fassung werden auf der L 722 folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen verordnet:
1. […]
2. a) 'Ortstafel' (§53/17 a StVO)
b) 'Ortsende' (§53/17 b StVO)
c) 'Fahrverbot für Motorfahrräder' (§52/8 b StVO) mit der Zusatztafel 'Ausgenommen Berufsverkehr von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr (§54 StVO),
in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,913.
3. 'Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h' (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,927.
4. – 27. […]"
4 3. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011 (dreizeilig), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§1
[…]
§2
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.11.2011 wird gemäß §94d Zif. 4 in Verbindung mit §43 Abs2 lit der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 i.d.g.F. für das Ortsgebiet der Stadt Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes gemäß der Beilage 1 zur Beruhigung des Verkehrs eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (40 km/h Zone) erlassen.
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wird mit 40 km/h gesetzt.
§3
[…]
§4
[…]"
5 4. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011 (vierzeilig), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§1
Für das Kerngebiet (nachfolgende Gemeindestrassen) der Stadtgemeinde Schladming (Beilage 1).
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30'
[…]
Ramsauer Straße
[…]
§2
Für das übrige Ortsgebiet der Stadtgemeinde Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes (Beilage 1):
Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40'
Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 i.d.g.F. wird diese Verordnung durch Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lit1 Z11 a (Beginn der Zonenbeschränkung) und 11 b (Ende der Zonenbeschränkung) laut Beilage 1 kundgemacht.
Diese Verordnung tritt mit dem Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft und gilt mit der Entfernung wieder als aufgehoben.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Gemeinderates vom 29. Dezember 1994 GZ: I 101 – 5913/2 - 1994 über die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für das Stadtgebiet von Schladming außer Kraft gesetzt."
6 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsord-nung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, idF BGBl 518/1994 lauten:
"§43.
Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d) für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u.dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a -11) […]
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Bundesstraße mit Vorrang', 'Bundesstraße ohne Vorrang', 'Landes- oder Bezirksstraße', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(2-3) […]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(5) […]
[…]
§94b.
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c) für die Entfernung von Hindernissen (§89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach §89a Abs7a,
d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach §98 Abs3,
e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach §96 Abs7,
f) für die Sicherung des Schulweges (§§29a und 97a),
g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§101).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach §29b Abs4 und
b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach §65 Abs2."
7 6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsord-nung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, idF BGBl I 80/2002 lauten:
"§43.
Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d) für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a-11) […]
[…]
§44. Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(2) – (3) […]
(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschri[f]tszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen 'Ortstafel' gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(5) […]
[…]
§94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c) für die Entfernung von Hindernissen (§89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach §89a Abs7a,
d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach §98 Abs3,
e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach §96 Abs7,
f) für die Sicherung des Schulweges (§§29a und 97a),
g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§101),
h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß §96 Abs1.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach §29b Abs1 und
b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach §65 Abs2."
8 7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsord-nung 1960 – StVO 1960), BGBl 159/1960, idF BGBl I 34/2011 lauten:
"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
d) für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a-11) […]
[…]
§94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die Erlassung von Verordnungen nach §20 Abs2a,
1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach §24 Abs8,
1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§25),
1c. die Erlassung einer Verordnung nach §25 Abs5,
2. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§30 Abs6),
3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§33 Abs1),
3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§35),
4. die Erlassung von Verordnungen nach §43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
4a. die Erlassung von Verordnungen nach §43 Abs2a,
5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach §98 Abs3,
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach §62 Abs4 und 5,
8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§76a),
8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§76b),
9. die Bewilligung nach §82,
10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§84 Abs3),
11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§85 Abs3),
12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§86), sofern sich nicht aus §95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
13. die Erlassung von Verordnungen nach §87 Abs1 (Wintersport auf Straßen),
14. die Erlassung von Verordnungen nach §88 Abs1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
15. die Entfernung von Hindernissen (§89a),
15a. Die Erlassung von Verordnungen nach §89a Abs7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
16. die Bewilligung von Arbeiten (§90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw die Kosten hiefür zu tragen (§92 Abs3),
18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach §93 Abs4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
19. die Handhabung der Bestimmungen des §96 Abs4,
20. die Sicherung des Schulweges (§§29a und 97a)."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
9 1. Den Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
10 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 1. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Anlassverfahren vorgeworfen, sie habe am 19. April 2025 um 14.45 Uhr in Schladming im Bereich Ramsauerstraße 571 in Fahrtrichtung Süden mit einem näher bezeichneten PKW im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch §52 lita Z10a StVO 1960 verletzt, weswegen über sie gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von € 470,–, eine Ersatzfreiheitsstrafe in näher bestimmter Höhe verhängt und Kosten gemäß §63 VStG vorgeschrieben wurden.
11 2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort im Ortsgebiet von Schladming – unter Zugrundelegung der verordneten Verkehrszeichen – eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Dabei habe sie bei Straßenkilometer 0,626 auf der L 711 in Fahrtrichtung B320 die in Z11 der angefochtenen Verordnung festgelegte Ortstafel "Schladming" sowie die unmittelbar darunter angebrachte, in Z13 der angefochtenen Verordnung festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 711 von Ramsau kommend in Richtung Schladming bzw B320 passiert. Die Landstraße L 711 münde in die L 722, auf der auch (innerhalb des Ortsgebiets von Schladming) der Tatort liege.
12 Das Ortsende in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin auf der L 722 am Ende des Ortsgebiets von Schladming sei bei Straßenkilometer 0,913 verordnet. An derselben Stelle, angebracht unter dem Verkehrszeichen "Ortsende" auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos, finde sich ein Verkehrszeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h wieder aufhebe. Dieses Verkehrszeichen werde von keiner der beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen – insbesondere auch nicht jener gemäß Anfechtungspunkt B) betreffend die L 722 – umfasst. Diese Verkehrszeichen hätte die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren passiert, hätte sie ihre Fahrt auf der Straße, auf welcher der angenommene Tatort gelegen ist (L 722), fortgesetzt.
13 Die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe zwar die Strecke nur in eine Richtung befahren; hinsichtlich des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung sei aber von einem untrennbaren Zusammenhang der Verordnung des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Gegenrichtung auszugehen (vgl dazu VfGH 16.9.2024, V45/2023). Bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua).
14 Betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) und die L 722 (Anfechtungspunkt B) liege jeweils eine Verordnung vor, welche die straßenpolizeilichen Maßnahmen für diesen Straßenabschnitt der zwei ineinander mündenden Straßen regle.
15 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe auf Grund des Sachverhalts und der Aktenlage davon aus, dass für die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 und L 722 zwei verschiedene Behörden einander teilweise überlagernde Verordnungen erlassen haben, und zwar einerseits die Bezirkshauptmannschaft Liezen (Anfechtungspunkt A] betreffend die L 711 und B] betreffend die L 722) und andererseits der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming (Anfechtungspunkt C] betreffend das Ortsgebiet, das auch die L 711 und L 722 umfasse). Die Verordnung bzw Kundmachung in Anfechtungspunkt D) werde gesondert angefochten, weil diese von den angefochtenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen dem Wortlaut nach nicht umfasst sei, und davon ausgegangen werde, dass das Verkehrszeichen auch nicht von den Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Anfechtungspunkt C) umfasst sei. Es sei diesbezüglich ein Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" bei Straßenkilometer 0,941 auf der L 722 aufgestellt worden, das von keiner der angefochtenen Verordnungen erfasst sei.
16 Wesentlich für das weitere Verfahren sei die Frage, welche Geschwindigkeitsbeschränkung am angenommenen Tatort galt, ob die Verordnung des Ortsgebiets für die L 711 und L 722 einerseits und die von der Bezirkshauptmannschaft Liezen verordnete 40 km/h-Beschränkung bzw die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming andererseits gesetzeskonform und sohin dem Verfahren zugrunde zu legen seien oder nicht. Daraus ergebe sich die Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen. Präjudiziell seien nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark somit jene drei "Verordnungsbestandteile" bzw "Kundmachungsorte", die auf der L 711 und L 722 Anfang und Ende des Ortsgebiets von Schladming und die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung kennzeichneten.
17 Das zwischen den drei Örtlichkeiten bei Straßenkilometer 0,626 und 0,033 der L 711 sowie 0,941 der L 722 verordnete Ortsgebiet (samt den Verkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende") sowie die dafür geltende Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf diesen Straßen, jeweils in beide Richtungen, stünden in einem untrennbaren Zusammenhang und seien sohin gesamthaft anzufechten. Dadurch ergebe sich der Anfechtungsumfang gemäß Punkt A) und B) sowie D).
18 3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen im Wesentlichen folgende Bedenken:
19 3.1. Zur unter A) angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996:
20 3.1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt zunächst Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit der Verordnung. Eine Verordnung müsse so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck komme, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass sich der Normunterworfene danach richten könne (VfGH 29.11.2021, V233/2021). Daraus folge, dass die Behörde die jeweils zusammenhängenden Bereiche gemeinsam regeln müsse. Die verordnungserlassende Behörde habe jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese "der Reihe nach" entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt seien. Dadurch seien verschiedene straßenpolizeiliche Maßnahmen "vollkommen durcheinander" dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck komme, für welche Bereiche bzw welche Strecken diese Anordnungen bzw Verkehrsbeschränkungen gelten.
21 Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 münde, könne der jeweilige Bereich bzw die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten solle, nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Anfechtungspunkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus einer Verordnung selbst hervorgehen müsse, für welche Bereiche bzw Strecke die Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt (siehe VfGH 15.12.2021, V515/2020). Die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Anlassverfahren habe die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L 711 passiert, die in die L 722 münde. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A]) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B]) lege für sich alleine dar, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren sei) bzw die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h gelte. So finde sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Z11 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z13 dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin sei anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergebe sich diesbezüglich nur aus der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Z2 litb. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h werde von keiner der Verordnungen umfasst.
22 Dasselbe gelte für die andere Fahrtrichtung: Um das Ende des Ortsgebiets bzw der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Z2 und 3 der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch Schladming auf die L 711 erfolge, sei zusätzlich die unter Punkt A) angefochtene Verordnung, nämlich deren Z9 und 10 heranzuziehen. Dies entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzes und des Verfassungsgerichtshofes an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung.
23 Betreffend Z6 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320" hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark weiters Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität, weil keine konkrete Höchstgeschwindigkeit angegeben sei, deren Ende bzw Endpunkt verordnet werde. In den anderen Ziffern sei in Klammer angeführt, welche Geschwindigkeitsbeschränkung enden solle (vgl zB Z10).
24 Tatsächlich sei durch Verkehrszeichen zum angenommenen Tatzeitpunkt ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h kundgemacht worden.
25 3.1.2. Betreffend die Verordnung des Ortsgebietes (zwischen "Ortstafel" und "Ortsende") sei festzuhalten, dass das auf der L 711 verordnete Ortsgebiet ("Ortstafel"/"Ortsende" gemäß §53 Z17a StVO 1960 und §53 Z17b StVO 1960; in der unter Anfechtungspunkt A] angefochtenen Verordnung Z2, 5, 9 und 11) mit dem auf der L 722 verordneten Ortsgebiet ("Ortstafel"/"Ortsende" gemäß §53 Z17a StVO 1960 und §53 Z17b StVO 1960; in der unter Punkt B] angefochtenen Verordnung Z2 lita und b) in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, weil die L 711 in die L 722 münde bzw umgekehrt. Durch diesen Zusammenhang bewirke die Rechtswidrigkeit eines das Ortsgebiet betreffenden Verordnungsteiles der gemäß Punkt A) oder gemäß Punkt B) angefochtenen Verordnung die Rechtswidrigkeit des gesamten, auf den Landesstraßen verordneten Ortsgebiets in beiden Verordnungen und Richtungen. Der Aufstellungsort der unter Punkt B) ausgewiesenen Verordnung betreffend die Ortstafel bzw das Ortsende (Z2 der unter Punkt B angefochtenen Verordnung) weiche erheblich vom tatsächlichen Aufstellungsort ab, was ebenso die Gesetzwidrigkeit der Verordnung gemäß Anfechtungspunkt A) bewirke.
26 3.1.3. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht habe ferner Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung. Der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung geltende §44 Abs4 StVO 1960, BGBl 159/1960, in der Fassung BGBl I 50/2002 ordnete an, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet betreffen, "überdies" (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren seien. Dieser Bestimmung werde nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen werde, an denen Ortstafeln anzubringen seien (VfGH 28.11.2023, V63/2023).
27 Im vorliegenden Fall solle die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten; die entsprechenden Verkehrszeichen seien gemäß der Verordnung auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht, weil sie exakt bei demselben Straßenkilometer wie die Ortstafel bzw das Ortsende verordnet seien (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Z4, 6, 10 und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw dem Ortsende gemäß den Z2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung).
28 Es finde sich keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehle es an der ortsüblichen Verlautbarung, liege eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor (vgl VfGH 28.9.2017, V85/2017). Eine ortsübliche Kundmachung gehe über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf Abs3 erster und letzter Satz zeige. Zu denken wäre an Verlautbarungen im Amtsblatt (vgl Pürstl , StVO-ON 16 §44 [Stand 15.9.2023, rdb.at ]).
29 3.1.4. Das antragstellende Gericht bringt ferner vor, dass der Verordnungsgeber kein ausreichendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h nicht erforderlich gewesen sei.
30 3.2. Zur unter B) angefochtenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96:
31 3.2.1. Eine Verordnung müsse so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck komme, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gelte, sodass er sich danach richten könne (VfGH 29.11.2021, V233/2021).
32 Die Behörde müsse dementsprechend die jeweils zusammenhängenden Bereiche – so zB Strecken, für die ein Ortsgebiet oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – zusammenhängend regeln. Im vorliegenden Fall habe die verordnungserlassende Behörde jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese "der Reihe nach" entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt seien. Dadurch seien verschiedene straßenpolizeiliche Maßnahmen vollkommen durcheinander dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck komme, für welche Bereiche bzw welche Strecken diese Anordnungen bzw Verkehrsbeschränkungen gelten: So finde sich beispielsweise der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z3 der in Punkt B) angefochtenen Verordnung. Ihr Ende sei aber erst in einer ganz anderen Verordnung, nämlich jener, die unter Antragspunkt A) angefochten wurde, verordnet.
33 Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 münde, könne der jeweilige Bereich bzw die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten solle, nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspreche nicht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach aus (einer) Verordnung selbst hervorgehen müsse, für welche Bereiche bzw Strecke die Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gelte. Die Beschwerdeführerin habe die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L 711 passiert, die in die L 722 münde. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B) könne für sich alleine darlegen, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren sei) bzw die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (wobei die Beschwerdeführerin diese Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls auf der L 711 passiert habe) gelte. So finde sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Z11 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z13 dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin sei anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergebe sich diesbezüglich nur aus der in Punkt B) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Z2 litb. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sei tatsächlich von keiner der Verordnungen umfasst.
34 Da somit auch der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in dieser Verordnung nicht klar festgelegt sei, sei der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß §43 StVO 1960 nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen könne (vgl VfGH 24.9.2019, V67/2018).
35 Dasselbe gelte für die andere Fahrtrichtung. Um das Ende des Ortsgebiets bzw der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Z2 und 3 der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch Schladming auf die L 711 erfolge, sei zusätzlich die unter Punkt A) angefochtene Verordnung, nämlich deren Z9 und 10 erforderlich. Dies entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzes und des Verfassungsgerichtshofes an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung.
36 Weiters seien die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Ortstafeln angebracht und sollten sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten.
37 Auch darin liege eine mangelnde Bestimmtheit der Verordnung. Aus der Verordnung ergebe sich nicht ausreichend klar, dass die 40 km/h-Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet gelten solle; dies könne nur implizit aus einer Zusammenschau der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung mit der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung geschlossen werden, wonach dort die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet seien, wie die Ortstafeln bzw das Ortsende. Tatsächlich seien sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw Ortsende-Tafeln verbunden seien und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollten, wie in §44 Abs4 StVO 1960 festgelegt sei.
38 Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (Z3 der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei Straßenkilometer 0,927 und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw dem Ortsende gemäß Z2 lita und b der Verordnung (in Fahrtrichtung Schladming bei Straßenkilometer 0,913) angebracht sein. Es sei jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es bestehe eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Z2 der Verordnung) sei tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst.
39 3.2.2. Weiters weiche der Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens der Z3 der angefochtenen Verordnung auch wesentlich vom verordneten Aufstellungsort ab. Dieses stehe mit den übrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen betreffend die ineinander mündenden L 711 und L 722 im Ausmaß von 40 km/h in einem untrennbaren Regelungszusammenhang.
40 In der Verordnung sei vorgesehen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h gemäß Z3 der Verordnung bei Straßenkilometer 0,927 beginne und sohin noch vor der Ortstafel (in Fahrtrichtung Schladming) situiert werde. Tatsächlich sei sie jedoch nach der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen bei Straßenkilometer 0,941 aufgestellt.
41 Zu guter Letzt müsste das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (Z3 der Verordnung) bei Straßenkilometer 0,927 und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw dem Ortsende gemäß Z2 lita und b der Verordnung (in Fahrtrichtung Schladming bei Straßenkilometer 0,913) angebracht sein. Es sei jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Auch dahingehend bestehe für sich eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen.
42 3.2.3. Selbiges gelte für die Ortstafel sowie das Ortsende gemäß Z2 der Verordnung. Gemäß Z2 lita weiche auch der tatsächliche Aufstellungsort der Verkehrszeichen "Ortstafel" gemäß Z2 lita sowie "Ortsende" gemäß Z2 litb der Verordnung vom verordneten Aufstellungsort erheblich ab. Das entsprechende Ortsgebiet beginne und ende gemäß der Verordnung bei Straßenkilometer 0,913 auf der L 722.
43 Tatsächlich seien die entsprechenden Verkehrszeichen jedoch laut Mittelung der Bezirkshauptmannschaft Liezen bei Straßenkilometer 0,941 aufgestellt.
44 Darüber hinaus sei die Verordnung in sich unschlüssig und sohin auch nicht ausreichend bestimmt bzw determiniert. Dem Wortlaut nach müssten sowohl die "Ortstafel" gemäß Z2 lita als auch das "Ortsende" gemäß Z2 litb in Fahrtrichtung Schladming bei Straßenkilometer 0,913 aufgestellt sein, weil sich der Schlusssatz der Z2 der angefochtenen Verordnung "in Fahrtrichtung Schladming, bei km 0,913" auf die gesamte Z2 (sohin auch lita und litb) beziehe. Das Verkehrszeichen betreffend Ortsbeginn und Ortsende desselben Ortes könne freilich nicht in derselben Fahrtrichtung verordnet werden. Tatsächlich könne das Ortsende von Schladming gemäß Z2 litb denkmöglich nicht in Fahrtrichtung Schladming, sondern nur in die entgegengesetzte Fahrtrichtung (hier: Rohrmoos) verordnet werden.
45 Auch dahingehend liege eine Abweichung der Verordnung zur tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen vor: Vor Ort an der L 722 sei das Verkehrszeichen "Ortsende" in der Fahrtrichtung Rohrmoos aufgestellt.
46 3.2.4. Das antragstellende Gericht habe auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung. §44 Abs4 StVO 1960 habe in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung angeordnet, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet beträfen, "überdies" (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren seien. Dieser Bestimmung werde nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen werde, an denen Ortstafeln anzubringen seien (VfGH 28.11.2023, V63/2023).
47 Im vorliegenden Fall solle die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten, wie sich aus einer Zusammenschau der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen ergebe; die entsprechenden Verkehrszeichen seien zumindest gemäß der Verordnung unter Punkt A) auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht worden (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Z4, 6, 10 und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw dem Ortsende gemäß den Z2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung gemäß Punkt A). Zur Verordnung unter Punkt B) sei dies tatsächlich aus dieser Verordnung alleine nicht ersichtlich und widerspreche auch der Verordnung. Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (Z3 der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei Straßenkilometer 0,927 und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw dem Ortsende gemäß Z2 lita und b der Verordnung (in Fahrtrichtung Schladming bei Straßenkilometer 0,913) angebracht sein. Es sei jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es bestehe eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen. Es sei daher fraglich, ob überhaupt eine Verordnung für das ganze Ortsgebiet (zumindest im Rahmen des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gemeinde) bestehe.
48 Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Z2 der Verordnung) sei tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst.
49 Im vorgelegten Akt finde sich außerdem keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehle es an der ortsüblichen Verlautbarung, liege eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor (vgl VfGH 28.9.2017, V85/2017). Eine ortsübliche Kundmachung gehe über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf §44 Abs3 erster und letzter Satz StVO 1960 zeige.
50 Die Kundmachung der – für das gesamte Ortsgebiet intendierten – Geschwindigkeitsbeschränkung sei daher nicht gesetzmäßig erfolgt.
51 3.2.5. Das antragstellende Gericht bringt ferner vor, dass der Verordnungsgeber kein ausreichendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h nicht erforderlich gewesen sei.
52 3.3. Zur unter C) angefochtenen Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011:
53 3.3.1. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming habe zwei präjudizielle Verordnungen erlassen.
54 Die verordnungserlassende Behörde habe die Verordnung vom 30. November 2011 mit dem dreizeiligen Betreff "Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30' für das Kerngebiet der Stadt Schladming" materiellrechtlich auf §43 Abs2 lita StVO 1960 gestützt.
55 Weiters habe der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming die Verordnung mit demselben Datum (30. November 2011) mit derselben Geschäftszahl mit dem vierzeiligen Betreff "Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30' Zonenbeschränkung 'erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40' für das Kerngebiet der Stadt Schladming" materiellrechtlich auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützt.
56 3.3.2. Die Verordnungen der Gemeinde bezögen sich auf das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Schladming, also auch auf die Landesstraßen L 711 und L 722. In dieser Planbeilage seien Bilder entsprechender Zonenbeschränkungen auch auf den genannten Landesstraßen eingezeichnet. Weder nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung 2011 noch nach der aktuellen Rechtslage sei die verordnungserlassende Behörde zur Erlassung der Verordnungen für die Landesstraße L 711 bzw die Landesstraße L 722 zuständig (gewesen). Sie erwiesen sich daher auf Grund der Erlassung durch eine unzuständige Behörde jedenfalls im primären Anfechtungsumfang – sohin hinsichtlich der L 711 und L 722 – als gesetzeswidrig.
57 3.4. Zur unter D) angefochtenen Verordnung betreffend das "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung":
58 Die Situation vor Ort bei der Ortsausfahrt von Schladming (in Fahrtrichtung Rohrmoos auf der L 722), bei Straßenkilometer 0,941, stelle sich wie folgt dar: Die im §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen seien gemäß §44 StVO 1960 grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Errichtung desselben in Kraft. Tatsächlich sei das Verkehrszeichen aber, ohne von einem Verordnungstext umfasst zu sein, aufgestellt worden. Die Verordnung erweise sich mangels "dahinterstehender" schriftlicher Verordnungen als gesetzwidrig.
59 4. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen erstattete eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):
"1. Zur behaupteten mangelnden Bestimmtheit:
Dem Vorbringen, die Verordnungen entsprechen nicht den Anforderungen des §43 StVO hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit des örtlichen Geltungsbereiches wird entgegengetreten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist entscheidend, ob für einen durchschnittlichen Normadressaten unter Heranziehung des Verordnungstextes in Verbindung mit der Kundmachung durch Verkehrszeichen eindeutig erkennbar ist, für welchen Straßenabschnitt die verordnete Maßnahme gilt.
Im gegenständlichen Fall wurden Beginn und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung sowohl im Verordnungstext als auch durch die tatsächliche Anbringung der Vorschriftszeichen ausreichend konkretisiert.
Die Verordnung enthält eine kilometermäßige Situierung der Vorschriftszeichen.
Darüber hinaus erfolgte die Kundmachung durch die tatsächlich angebrachten Verkehrszeichen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ortstafeln bzw Ortsendetafeln.
Dadurch war für den durchschnittlichen Fahrzeuglenker zweifelsfrei erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h für das gesamte Ortsgebiet gelten soll.
2. Zum Zusammenhang mehrerer Verordnungen:
Soweit das Gericht ausführt, der Geltungsbereich könne nur durch Zusammenschau mehrere Verordnungen erkannt werden, ist festzuhalten: Die gegenständlichen Verordnungen betreffen ein zusammenhängendes örtliches Verkehrsregelungssystem im Bereich der Einmündung der L 711 in die L 722.
Dass mehrere Regelungen aufeinander Bezug nehmen oder sich ergänzen, führt nicht per se zur Gesetzwidrigkeit.
Entscheidend bleibt, ob der Regelungsinhalt für den Normadressaten objektiv nachvollziehbar bleibt.
Das war hier der Fall, weil die Verkehrszeichenlage vor Ort eindeutig war und die Beschränkung tatsächlich durchgehend kundgemacht wurde.
3. Zur fehlenden Angabe der konkret aufgehobenen Geschwindigkeitsbeschränkung:
Hinsichtlich der beanstandeten Formulierung 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' gemäß §52/10b StVO wird ausgeführt:
Aus dem systematischen Zusammenhang der Verordnung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Aufhebung auf die zuvor angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h bezieht.
Für einen objektiven Normadressaten besteht kein Zweifel darüber, welche Beschränkung aufgehoben werden sollte, zumal im betreffenden Straßenabschnitt keine weitere gleichartige Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet ist.
Ein bloßer sprachlicher Formalmangel vermag nach Ansicht der Behörde keine Gesetzwidrigkeit der gesamten Regelung zu begründen.
4. Zur tatsächlichen Kundmachung:
Die belangte Behörde verweist insbesondere darauf, dass die Verkehrszeichen entsprechend der Verordnung tatsächlich angebracht waren und die Regelung für Verkehrsteilnehmer klar erkennbar war.
Die Schutzfunktion der straßenpolizeilichen Maßnahme, insbesondere im Ortsgebiet, war dadurch jederzeit gewährleistet.
Eine allfällige Unschärfe einzelner Formulierungen im Verordnungstext führte daher weder zu einer Irreführung der Verkehrsteilnehmer noch zu einer Unklarheit über den Geltungsbereich.
5. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen und mangelnder gesetzlicher Grundlage:
Dem Vorbringen des erkennenden Gerichtes, es liege kein ausreichendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vor, wird entgegengehalten, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der konkreten örtlichen Verkehrssituation des gesamten Ortsgebietes zu sehen ist.
Bereits aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die straßenpolizeilichen Maßnahmen auf Grundlage fachlicher Befassung der zuständigen Stellen getroffen wurden, insbesondere wurde eine Niederschrift vom 02.04.1984 vorgelegt, an welcher Vertreter der Bezirkshauptmannschaft, ein straßenpolizeilicher Amtssachverständiger, ein Vertreter der Stadtgemeinde sowie des Gendarmeriepostenkommandos teilnahmen.
Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass an den Beginnstellen des Ortsgebietes jeweils eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeordnet werden soll.
Damit ist dokumentiert, dass eine behördliche Auseinandersetzung mit der konkreten Verkehrs- und Gefahrenlage stattgefunden hat und die Maßnahme das Ergebnis eines abgestimmten straßenpolizeilichen Entscheidungsprozesses war.
6. Zur Erforderlichkeit der 40 km/h-Beschränkung:
Die belangte Behörde hält fest, dass die gegenständliche Verordnung zum Schutz der Verkehrssicherheit im Ortsgebiet dient.
Die gegenständlichen Straßenabschnitte weisen insbesondere folgende Merkmale auf:
Einmündungs- und Kreuzungsbereiche
Verflechtung von Durchzugs- und Ortsverkehr
Örtliche Bebauung
Zu- und Abfahrtsbewegungen
Fußgänger- und Radfahrverkehr
Erhöhte Konfliktlagen im Ortsgebiet
Die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h war daher geeignet und erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Gefahrenlagen zu minimieren.
Die Behörde verweist darauf, dass §43 Abs1 litb StVO keine mathematisch exakte oder wissenschaftlich formalisierte Nachweisführung verlangt, sondern eine nachvollziehbare straßenpolizeiliche Beurteilung der örtlichen Verhältnisse.
7. Zur Frage der Dokumentation im Verordnungsakt:
Soweit das Gericht ausführt im Verordnungsakt seien nicht sämtliche historischen Unterlagen vorhanden, ist festzuhalten:
Das Fehlen einzelner älterer Aktenbestandteile bedeutet nicht automatisch, dass kein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.
Es ist bei älteren Akten zu berücksichtigen, dass Akten über Jahrzehnte hinweg archiviert, zusammengeführt oder teilweise ausgeschieden wurden. Die sachliche Grundlage der Verordnung lässt sich objektiv nachvollziehen:
Die Verkehrszeichen wurden tatsächlich entsprechend der Verordnung angebracht.
Die örtliche Verkehrssituation rechtfertigt die Maßnahme.
Die vorhandenen Unterlagen dokumentieren die straßenpolizeiliche Befassung. Die Kundmachung entsprach den erkennbaren Regelungswillen.
8. Zur Kundmachung gemäß §44 Abs4 StVO:
Die Vorschriftszeichen wurden unmittelbar bei den Ortstafeln angebracht. Dadurch ist für sämtliche Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für das gesamte Ortgebiet gilt.
9. Zur behaupteten Unbestimmtheit der Verordnung:
Das Gericht leitet die behauptete Gesetzwidrigkeit wesentlich daraus ab, dass sich der Geltungsbereich nur 'implizit' aus dem Zusammenhang mit den Ortstafeln ergeben würde.
Gerade diese Verbindung entspricht jedoch dem System des §44 Abs4 StVO, wonach Vorschriftszeichen unmittelbar mit den Ortstafeln verbunden werden können und dadurch für das gesamte Ortsgebiet gelten. Für einen Verkehrsteilnehmer besteht daher kein Zweifel, dass die 40 km/h-Beschränkung mit Beginn des Ortsgebietes gilt und dass diese mit dem Ortsende endet.
Die tatsächliche Verkehrszeichenlage war eindeutig und entsprach dem objektiven Regelungsinhalt der Verordnung.
Die behaupteten Differenzen von 14 m bzw 28 m ändern am objektiven Verkehrsverständnis nichts. Insbesondere wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht an einem sachlich anderen Verkehrszeichen kundgemacht, sondern weiterhin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Ortsgebiet bzw Ortsende.
Aus Sicht der Behörde besteht kein Zweifel daran, wo das Ortsgebiet beginnt, wo es endet und dass innerhalb dieses Bereiches eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gilt.
Selbst unter Zugrundelegung der vom Gericht angenommenen Differenzen bleibt für jeden Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung gemeinsam mit dem Ortsgebiet beginnt und endet. Der normative Regelungsinhalt der Verordnung wird dadurch durch die tatsächliche Kundmachung nicht verändert.
Auch wenn sich die gegenständliche Verordnung ausdrücklich auf §43 Abs1 litb StVO stützt und daneben §20 Abs2a StVO als materielle Grundlage in Betracht kommen sollte, vermag das aus Sicht der Behörde für sich alleine keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung bewirken."
60 5. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming führt in seiner Äußerung im Wesentlichen das Folgende aus:
"In der Gemeinderatssitzung vom 30.11.2011 wurde nur die Verordnung mit dem vierzeiligen Betreff (Variante 2) beschlossen und kundgemacht. Die Verordnung mit dem dreizeiligen Betreff wurde nie beschlossen und ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Grund, warum diese 2. Variante bereits unterschrieben wurde und sich noch im Akt befindet, ist nicht mehr nachvollziehbar.
In der Planbeilage, welcher integrierter Bestandteil der Verordnung ist, wurde planlich dargestellt, in welchen Bereichen des Gemeindegebietes von Schladming die vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen.
Es wurden auch die Zonen und die Geschwindigkeitsbeschränkungen darin dargestellt, die in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Liezen fallen, weil die betroffenen Straßenzüge direkt durch das Ortsgebiet von Schladming führen.
Die erlassene Verordnung gilt aber nur für den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Schladming, weshalb im Wortlaut der Verordnung der Stadtgemeinde Schladming sowohl die L 711 als auch die L 722 nicht enthalten sind.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Liezen hat für die L 722 am 04.09.1996 (GZ11.031/96) sowie für die L 711 am 29.12.2003 (GZ: 11.0 - 28/1996) die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
61 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
62 1.2. Zur Zulässigkeit des (Haupt-)Antrages A) (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996) betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen auf der L 711 (Ramsauerstraße):
63 Der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Anlassverfahren wird zur Last gelegt, sie habe am 19. April 2025 um 14.45 Uhr in Schladming die L 711 (Ramsauerstraße) bei Straßenkilometer 0,626 von Ramsau kommend in Richtung B320 (Schladming) mit einem näher bezeichneten PKW befahren, um zum späteren Tatort (auf der L 722, Rohrmooserstraße) zu gelangen. Die Beschwerdeführerin habe dabei im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten. Die Beschwerdeführerin habe §52 lita Z10a StVO 1960 verletzt, weswegen über sie gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in näher bezeichneter Höhe verhängt wurde.
64 In seinem Hauptantrag A) begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung der Z2, Z4, Z5, Z6, Z9, Z10, Z11 und Z13 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996.
65 Der mit A) gestellte (Haupt-)Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig:
66 Die Verordnung ist hinsichtlich der Z11 (Ortstafel Schladming bei Straßenkilometer 0,626 in Richtung B320) sowie der Z13 (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) präjudiziell, weil der Beschwerdeführerin angelastet wird, sie habe das verordnete Ortsgebiet ("Ortstafel") sowie die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei Straßenkilometer 0,626 in Fahrtrichtung B320 (Schladming) auf der L 711 passiert, um zum späteren Tatort (L 722) zu gelangen, wo der Beschwerdeführerin der Führerschein vorläufig abgenommen wurde.
67 Hinsichtlich der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragten Aufhebung der Z2, Z5, Z9 (Verkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" betreffend die L 711 jeweils in beide Fahrtrichtungen bei Straßenkilometer 0,033 sowie Verkehrszeichen "Ortsende" bei Straßenkilometer 0,626 betreffend die entgegengesetzte Fahrtrichtung) liegt ein untrennbarer Zusammenhang vor, zumal im Fall der ausschließlichen Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und Ortstafel bei Straßenkilometer 0,626 in Fahrtrichtung B320 (Schladming) für das Ortsgebiet in der Fahrtrichtung der Beschwerdeführererin kein Ende (und in der Gegenrichtung kein Beginn) mehr festgelegt würde (VfGH 25.2.2025, V341/2023).
68 Vor diesem Hintergrund stehen alle angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 in einem untrennbaren Zusammenhang, die jeweils unmittelbar unter den Hinweiszeichen "Ortstafel" bzw "Ortsende" angebracht sind (Z4, Z6 und Z10 der Verordnung; Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h bei Straßenkilometer 0,033, Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h in Fahrtrichtung Landesgrenze bei Straßenkilometer 0,033, Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40km/h bei Straßenkilometer 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze).
69 1.3. Zur Zulässigkeit des (Haupt-)Antrages B) (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96) betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen auf der L 722 (Rohrmooserstraße):
70 In seinem unter B) gestellten (Haupt-)Antrag begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung der Z2 lita und b ("Ortstafel", "Ortsende" bei Straßenkilometer 0,913 in Fahrtrichtung Schladming) und Z3 (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei Straßenkilometer 0,927 in Fahrtrichtung Schladming; für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung im Zusammenhang mit dem Ortsende fehlt eine Festlegung in der Verordnung, die diesbezügliche Anfechtung erfolgt unter D], siehe dazu 1.5.) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96.
71 Der Hauptantrag B) erweist sich aus folgenden Gründen als zulässig:
72 Wie bereits unter 1.2. ausgeführt, würde im Fall der ausschließlichen Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und Ortstafel bei Straßenkilometer 0,626 in Fahrtrichtung B320 (Schladming) für das Ortsgebiet in der Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin kein Ende mehr festgelegt (VfGH 25.2.2025, V341/2023). Da die L 711 in die L 722 mündet, steht das gesamte Ortsgebiet Schladming auf der L 711 und L 722, sohin sowohl der Ortsbeginn als auch das Ortsende (Verkehrszeichen "Ortstafel" und "Ortsende") auf der L 722 in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb Z2 lita und b ("Ortstafel", "Ortsende" bei Straßenkilometer 0,913 in Fahrtrichtung Schladming) zulässigerweise angefochten wurde. Weiters steht die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei Straßenkilometer 0,927 in Fahrtrichtung Schladming (Z3) in einem untrennbaren Zusammenhang zu den im Hauptantrag A) zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen.
73 1.4. Zur Zulässigkeit des (Haupt-)Antrages C) (Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011) betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet:
74 In seinem (Haupt-)Antrag begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung zweier Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011 (eine mit einem vierzeiligen Betreff und eine mit einem dreizeiligen Betreff), mit welchen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet festgesetzt wurden, samt Eventualanträgen.
75 1.4.1. Der Hauptantrag C) ist aus den nachfolgenden Gründen unzulässig:
76 1.4.1.1. Das antragstellende Gericht beantragt die Aufhebung von §2 und §3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011 mit dem dreizeiligen Betreff, soweit diese gemäß §94d Z4 StVO 1960 in Verbindung mit §43 Abs2 lita StVO 1960 und §44 Abs1 StVO 1960 für die L 711 (Ramsauerstraße) und die L 722 (Rohrmooserstraße) eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h anordnen, sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z11a und 11b StVO 1960.
77 Weiters beantragt das antragstellende Gericht die Aufhebung des §2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011 mit dem vierzeiligen Betreff, soweit dieser gemäß §94d Z4 StVO 1960 in Verbindung mit §43 Abs1 litb StVO 1960 und §44 Abs1 StVO 1960 für die L 711 (Ramsauerstraße) und die L 722 (Rohrmooserstraße) eine Zonenbeschränkung "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40" anordnet, sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z11a und 11b StVO 1960.
78 Darüber hinaus beantragt das antragstellende Gericht die Aufhebung jeweils der Wort- und Zeichenfolge "40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE" in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z11a StVO 1960 (Beginn der Zonenbeschränkung) und §52 lita Z11b StVO 1960 (Ende der Zonenbeschränkung), jeweils in der Planbeilage zu diesen Verordnungen.
79 1.4.1.2. Die in Rede stehenden Verordnungen sind nicht präjudiziell. Beide Verordnungen beziehen sich gemäß §94d Z4 StVO 1960 in Verbindung mit §43 StVO 1960 nur auf solche Straßen, welche weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten, noch diesen Straßen gleichzuhalten sind. Da es sich bei den Straßen L 711 (Ramsauerstraße) und L 722 (Rohrmooserstraße), auf denen der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Anlassverfahren die Verwaltungsübertretung angelastet wird, um Landesstraßen handelt, sind die beiden angefochtenen Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming nicht anwendbar.
80 1.4.2. Aus demselben Grund erweisen sich auch die beiden Eventualanträge des antragstellenden Gerichts als unzulässig, weil sie auf die Aufhebung jener Teile der Verordnungen gerichtet sind, die Gemeindestraßen betreffen.
81 1.5. Zur Zulässigkeit des (Haupt-)Antrages D) ("Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, L 722, Rohrmooserstraße, Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende"):
82 Das antragstellende Gericht bringt im Hauptantrag D) vor, dass bei Straßenkilometer 0,941 auf der L 722 das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" ohne entsprechenden Verordnungstext aufgestellt worden sei.
83 Der Verfassungsgerichtshof geht zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" ge-nerelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adres-sierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz er-langt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Ge-richte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwen-den und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Ver-fassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).
84 Das Hinweiszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wurde im Bereich der Rohrmooserstraße L 722, Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming" tatsächlich angebracht. Die Kundmachung des angefochtenen Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h ist ausweislich des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Bildmateriales durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10b StVO 1960 erfolgt.
85 Die angefochtene Verordnung ist sohin mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen. Die rechtliche Wirksamkeit der kundgemachten Verordnung betreffend das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Rohrmooserstraße L 722 bei Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende" besteht unabhängig davon, ob derselben ein behördlicher Willensakt zugrunde liegt (VfSlg 7177/1973; VfGH 10.6.2024, V30/2023).
86 Des Weiteren steht die im Hauptantrag D) angefochtene Verordnung mit den anderen angefochtenen Verordnungen (1.2. und 1.3.) in einem untrennbaren Zusammenhang, weil mit dem entsprechenden Verkehrszeichen das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 722 nach dem Tatort in der vorherigen Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin verordnet wird.
87 1.6. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, erweisen sich die Hauptanträge A), B) und D) als zulässig, sodass auf die Eventualanträge nicht weiter einzugehen ist.
88 Die Haupt- und Eventualanträge C) erweisen sich als unzulässig, zumal sie keine Regelungen betreffend die Landesstraßen L 711 (Ramsauerstraße) und L 722 (Rohrmooserstraße) zum Gegenstand haben.
2. In der Sache
89 Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
90 Soweit zulässig, sind die Anträge begründet:
91 2.1. Das antragstellende Gericht hegt gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996, und gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, unter anderem Bedenken ob der Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachungen. Entgegen §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 sei jeweils keine ortsübliche Verlautbarung erfolgt.
92 2.2. Mit diesem Vorbringen ist das antragstellende Gericht im Recht:
93 2.2.1. Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren (§44 Abs4 StVO 1960).
94 Die beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996, betreffend die L 711, sowie vom 4. September 1996, 11.0-31/96, betreffend die L 722, stützen sich im Umfang der Anfechtung (nur) auf §44 Abs4 StVO 1960, zumal mit ihnen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 40 km/h bestimmt wurden, die für das gesamte Ortsgebiet gelten:
95 Die in den beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen angeordneten straßenpolizeilichen Maßnahmen betreffend die Kundmachung des Ortsgebiets sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h beziehen sich auf den Straßenzug der L 711 (Ramsauerstraße), welcher in die L 722 (Rohrmooserstraße) mündet. Die für die L 711 und die L 722 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gilt jeweils für das gesamte Ortsgebiet Schladming. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Niederschriften der verordnungserlassenden Behörde vom 2. April 1984 betreffend die L 711 sowie vom 4. Juli 1996 betreffend die L 722.
96 Dementsprechend werden in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996, betreffend die L 711, sowie in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, betreffend die L 722 in aufsteigender Reihenfolge der Straßenkilometer folgende Anordnungen getroffen:
97 Bei Straßenkilometer 0,033 werden gemäß Z2 und Z5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996, jeweils die entsprechenden Ortstafeln in beide Fahrtrichtungen angeordnet. Weiters wird bei Straßenkilometer 0,033 gemäß Z4 und Z6 der genannten Verordnung jeweils eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h bzw in Fahrtrichtung B320 das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeordnet.
98 Bei Straßenkilometer 0,626 wird gemäß Z11 die Ortstafel "Schladming" in Fahrtrichtung B320 angeordnet. In der entgegengesetzten Fahrtrichtung wird bei Straßenkilometer 0,626 das entsprechende Verkehrszeichen "Ortsende" angeordnet (Z9). Weiters wird bei Straßenkilometer 0,626 gemäß Z13 eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angeordnet. In Fahrtrichtung Landesgrenze wird bei Straßenkilometer 0,626 zudem das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h angeordnet (Z10).
99 In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, werden betreffend die L 722 Ortstafeln ("Ortstafel" und "Ortsende") bei Straßenkilometer 0,913 angeordnet. Unmittelbar danach wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h in Fahrtrichtung Schladming bei Straßenkilometer 0,927 angeordnet.
100 2.2.2. Anders als für Verordnungen nach §43 StVO 1960, für welche §44 Abs1 StVO 1960 die bloße Kundmachung durch Verkehrszeichen anordnet, verlangt §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 für Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und die für ein ganzes Ortsgebiet gelten, neben dem Anbringen des Vorschriftszeichens (und allfälliger Zusatztafeln) in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" (erster Satz) überdies deren ortsübliche Verlautbarung.
101 2.2.3. Wie unter Punkt 2.2.1. dargelegt, gilt die für die L 711 und die L 722 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im gesamten Ortsgebiet von Schladming.
102 Es geht aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass – wie von §44 Abs4 letzter Satz StVO 1960 verlangt – beide Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen auch ortsüblich verlautbart worden sind, etwa in einem Amtsblatt. Dies wurde auch von der verordnungserlassenden Behörde in ihrer Äußerung nicht behauptet.
103 Die beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen erweisen sich bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig, sodass auf die übrigen Bedenken des antragstellenden Gerichtes nicht mehr einzugehen ist.
104 2.3. Das antragstellende Gericht hegt in seinem (Haupt-)Antrag D) ferner Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung betreffend das "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Bereich der L 722 (Rohrmooserstraße), Straßenkilometer 0,941, linke Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende". Diese hätte in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996 aufgenommen werden müssen. In der Z3 der Verordnung Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996 werde aber nur der Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in die Gegenrichtung erfasst. Das Verkehrszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sei entgegen §43 StVO 1960 aufgestellt worden, ohne von einem Verordnungstext erfasst zu sein. Das Verkehrszeichen habe durch seine tatsächliche Aufstellung zwar eine Mindestpublizität erreicht, erweise sich jedoch mangels "dahinterstehender" schriftlicher Verordnung als gesetzwidrig.
105 Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark treffen zu, weil die angefochtene Verordnung zur Begrenzung des Endes der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h im Bereich der L 722, Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende" ausweislich der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen tatsächlich ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht wurde. Die genannte Verordnung ist daher gesetzwidrig zustande gekommen (vgl VfSlg 7177/1973; VfGH 10.6.2024, V30/2023; 2.3.2026, V216/2025).
V. Ergebnis
106 1. Die Wort- und Zeichenfolgen "Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29. Dezember 2003, 11.0-28/1996,
107 "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung<§52/10b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z6 leg cit,
108 "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z10 leg cit,
109 "Geschwindigkeitsbeschränkung (40)<§52/10a StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z13 leg cit,
110 "Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,033 in Richtung Landesgrenze" gemäß Z2 leg cit,
111 "Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,033 in Fahrtrichtung B320" gemäß Z5 leg cit,
112 "Ortsende (Schladming)<§53/17b StVO>bei km 0,626 in Fahrtrichtung Landesgrenze" gemäß Z9 leg cit sowie
113 "Ortstafel (Schladming)<§53/17a StVO>bei km 0,626 in Richtung B320" gemäß Z11 leg cit sind als gesetzwidrig aufzuheben.
114 2. Die Wort- und Zeichenfolgen "Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h" gemäß Z3, Fahrtrichtung Schladming, bei Straßenkilometer 0,927 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96,
115 sowie die Wort- und Zeichenfolge "a) 'Ortstafel' (§53/17 a StVO)" sowie die Wort- und Zeichenfolge "b) 'Ortsende' (§53/17 b StVO)" der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4. September 1996, 11.0-31/96, sind als gesetzwidrig aufzuheben.
116 3. Die Verordnung, mit welcher das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 722 bei Straßenkilometer 0,941 auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung Rohrmoos unterhalb der Ortstafel "Schladming Ende" festgelegt wurde, kundgemacht durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, ist als gesetzwidrig aufzuheben.
117 4. Die Verpflichtung der Steiermärkischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 Z7 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz, LGBl 25/1999, idF LGBl 84/2022.
118 5. Die Anträge sind, soweit sie sich auf die Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 30. November 2011, VII-612-5210/2011, mit welchen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet festgelegt wurden, richten, als unzulässig zurückzuweisen.
119 6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden