Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass in §183b Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl 29/2003 in der Fassung LGBl 132/2024, die Wortfolge "der Entlohnungsgruppe SI/N3" verfassungswidrig war.
II. Rechtslage
2 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003 in der Fassung LGBl 132/2024, lauteten wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§183
Gehalt
(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt:
[…]
[…]
(3) Mit dem Gehalt der Gehaltsklassen St. 17 bis St. 24 gelten alle zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Bediensteten/eine Bedienstete vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Gehaltsklasse versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Gehalt, auf das er/sie in der höheren Gehaltsklasse Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert.
[…]
§183b
Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach §183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §10 Abs1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus §155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
§183c
Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzte/Amtsärztinnen des Besoldungsschema St. sowie Amtsärzte/Amtsärztinnen, für deren besoldungsrechtliche Ansprüche Hauptstück IV. dieses Gesetzes maßgeblich ist (Dienstklassensystem) und die am Tag der Kundmachung des LGBl Nr 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß §183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig.
(2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß §155 und §155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag richtet, wobei ein allfälliger Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Gehalt samt Zulagen sowie Erschwernis- und Gefahrenvergütungen auszugleichen ist.
(3) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Die Erklärung und die darauf erfolgte Überleitung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überleitung ins Entlohnungsschema SI/N die Erklärung nach Abs1 schriftlich widerruft.
(4) Die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N lässt das Recht auf Führung des Amtstitels von Beamten/Beamtinnen unberührt.
§184
Überstellung
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht."
3 2. §9 und §10 des Gesetzes vom 17. Oktober 2023 über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht (Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR), LGBl 100/2023, lauten:
"1. Abschnitt
Entlohnungsschema SI/N – Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
§9
Einreihung der Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N
Die Bediensteten im Entlohnungsschema SI/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
1. Entlohnungsgruppe SI/N1
Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung (Turnusärztinnen/Turnusärzte), das sind Ärztinnen/Ärzte in Basisausbildung (§6a Ärztegesetz 1998), Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (§7 Ärztegesetz 1998) oder zur Fachärztin/zum Facharzt (§8 Ärztegesetz 1998);
2. Entlohnungsgruppe SI/N2
a) Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden;
b) Ärztinnen und Ärzte, die die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen, sofern diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt;
3. Entlohnungsgruppe SI/N3
a) Zahnärztinnen/Zahnärzte;
b) speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, das sind Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmediziner, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärztinnen/Fachärzten stark annähert.
4. Entlohnungsgruppe SI/N4
a) Fachärztinnen/Fachärzte, das sind Ärztinnen/Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, durch ein Facharztdekret anerkannt wurden und fachärztlich verwendet werden;
b) Oberärztinnen/Oberärzte, das sind Fachärztinnen/Fachärzte, die den für das jeweilige Sonderfach in der KAGes entwickelten Kompetenzlevelkatalog erfüllen, die vom Dienstgeber vorgeschriebene Ausbildungen absolviert haben und auf Antrag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters unter Einbindung der in der Abteilung bereits tätigen Oberärztinnen/ Oberärzte zur Oberärztin/zum Oberarzt ernannt werden. Die Ernennung ist frühestens nach drei Jahren fachärztlicher Tätigkeit möglich. Nach acht fachärztlichen Dienstjahren besteht jedenfalls die Berechtigung, die Bezeichnung Oberärztin/Oberarzt zu führen.
c) Funktionsoberärztinnen/Funktionsoberärzte, das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die in der Regel zumindest fünf Jahre als Oberärztin/Oberarzt tätig sind, und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und begründeter Widerruf sind zulässig.
d) Geschäftsführende Oberärztinnen/Oberärzte (GOA), das sind Oberärztinnen/Oberärzte, die zumindest fünf Jahre oberärztlich tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben übernehmen. Eine/Ein GOA kann ab einer Zahl von 15 ärztlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an einer Abteilung bestellt werden. Verfügt eine Abteilung über mehrere Standorte oder ist eine Primarärztin/ein Primararzt für mehrere Primariate bestellt, so kann an jedem Standort für den die Primarärztin/der Primararzt ärztlich letztverantwortlich ist, eine/ein GOA bestellt werden. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Wiederbestellungen und ein begründeter Widerruf sind zulässig.
e) Fachzahnärztinnen/Fachzahnärzte, das sind Zahnärztinnen/Zahnärzte, die eine Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt abgeschlossen haben und als solche eingesetzt werden.
f) Ärztinnen/Ärzte, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Sonderfach verfügen und in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt in einem weiteren Sonderfach stehen, sofern die Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt.
§10
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI/N
(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Bediensteten des Entlohnungsschemas SI/N beträgt:

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus §7 etwas anderes ergibt.
(3) Mit dem Monatsentgelt gemäß Abs1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten."
4 3. §183b des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003, lautet in der aktuellen Fassung LGBl 99/2025:
"§183b
Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach §183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §10 Abs1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus §155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(3) Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß §264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
(4) Mit der Funktionszulage nach Abs3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
5 1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6 1.1. Der Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden nur: Beschwerdeführer) ist seit 1. Februar 2003 Bediensteter beim Land Steiermark. Er leitet als Landessanitätsdirektor innerhalb der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege das Referat Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen. Sein Beschäftigungsausmaß beträgt 100 %. Beginnend mit 4. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der interimistischen Leitung des Referates Landessanitätsdirektion betraut und erhielt eine Ergänzungszulage auf ST17 Gehaltsstufe 14. Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer (rückwirkend) zum Leiter des Referates Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen der Abteilung 8 Gesundheit und Pflege bestellt. Mit Wirksamkeit vom 1. August 2024 wurde der Beschwerdeführer auf eine Stelle der Gehaltsklasse ST17, Wirkungsbereich Leitung, Funktionsgruppe Experten/Leiter mittleres Management ernannt und ihm für die Zeit ab seiner Bestellung zum Leiter eine Ergänzungszulage auf die Gehaltsklasse ST17 gewährt. Mit der Funktion als Referatsdirektor übernahm der Beschwerdeführer zusätzlich (zu seiner Tätigkeit als Amtsarzt) eine Leitungsfunktion. Ihm sind etwa 40 Personen, davon ca 11 Amtsärztinnen und Amtsärzte, unterstellt.
7 1.2. Mit Optionserklärung für Amtsärztinnen und Amtsärzte vom 20. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §183c Stmk L-DBR zuzüglich einer Abgeltung seiner Führungsfunktion und -tätigkeit als Referatsleiter in Analogie zur bisherigen Relation ST17 für Referatsleiter zu ST15 für Amtsärzte, dh von der Entlohnungsgruppe SI/N3 ausgehend zumindest eine horizontale Überleitung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 ab 1. Jänner 2025 bzw eine entsprechende Aufzahlung auf SI/N4 oder ersatzweise eine horizontale Überleitung in ST19 bzw eine dementsprechende Aufzahlung auf ST19.
8 1.3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 5, Personalverwaltung, vom 14. August 2025 wurde der Beschwerdeführer in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 übergeleitet und es wurde ausgesprochen, dass ihm ab 1. Jänner 2025 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N, Entlohnungsgruppe SI/N3, Gehaltsstufe 16 gebühre. Der Antrag auf Zuerkennung einer Abgeltung für die Tätigkeit als Referatsleiter wurde abgewiesen, ebenso wurde der Antrag auf Überleitung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 abgewiesen.
9 1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (in näher bezeichnetem Umfang) und brachte – zusammengefasst – vor, die belangte Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion innehabe, außer Acht gelassen und ihn mit "normalen" Amtsärzten ohne Leitungsfunktion auf eine Stufe gestellt. Im ST Entlohnungsschema habe ein klarer Unterschied zwischen "normalen" Amtsärzten (ST15) und dem Beschwerdeführer als Leiter des Referates Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen der Abteilung 8 (ST17) bestanden. Dieser Unterschied habe monatlich € 2.098,40 brutto betragen, im nunmehrigen neuen Entlohnungsschema entfalle dieser Unterschied und es bestehe eine Regelungslücke. Aus diesem Grund sei eine höhere Einstufung des Beschwerdeführers als in die eingestufte Entlohnungsstufe SI/N3 geboten.
10 2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des Verfahrens über die Beschwerde bestimmt haben, wie folgt dar:
11 Die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 5, Personalverwaltung, als belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätten §183b Stmk L-DBR in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung LGBl 132/2024 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung gebühre Amtsärztinnen und Amtsärzten nach Optierung gemäß §183c Stmk L-DBR anstelle des Gehaltes nach §183 leg cit. das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §10 Abs1 StKDBR.
12 Diese Rechtslage habe sich jedoch mit der Dienstrechtsnovelle LGBl 99/2025, die am 1. Jänner 2026 in Kraft trat, geändert: Nunmehr gebühre gemäß §183b Stmk L-DBR idF LGBl 99/2025 dem Leiter des Referates Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen zusätzlich eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß §264a Stmk L-DBR. Seit 1. Jänner 2026 werde diese Funktionszulage dem Beschwerdeführer auch angewiesen. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der geänderten Rechtslage habe er keine zusätzliche Abgeltung für die Wahrnehmung seiner Leiterfunktion erhalten. Die konkrete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge "der Entlohnungsgruppe SI/N3" in §183b Stmk L-DBR ergebe sich aus der undifferenzierten Anwendbarkeit auf alle Amtsärztinnen und Amtsärzte mit und ohne Leitungsfunktion. Zwar sei – so die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark weiter – nicht jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten, jedoch bestehe eine Unsachlichkeit einer Regelung dann, wenn besoldungsrechtliche Regelungen zu einer Gleichstellung von Bediensteten führen, obwohl erhebliche Unterschiede in dienstlicher Stellung, Verantwortung oder Aufgabenbereichen bestehen. Referatsleiter unterlägen gemäß §33 Stmk L-DBR besonderen dienstlichen Pflichten, insbesondere Personalführung, Weisungsbefugnis sowie fachliche und dienstliche Aufsicht über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese Sonderstellung sei dem Beschwerdeführer auch vor der Optierung in das neues Entlohnungsschema finanziell abgegolten worden. Mit der Dienstrechtsnovelle LGBl 132/2024 sei für alle Amtsärztinnen und Amtsärzte unterschiedslos ein festgelegtes Gehalt eingeführt worden, das unabhängig von konkreter Funktion, Qualifikation oder hierarchischer Stellung die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe SI/N3 vorsehe. Diese pauschale Gleichbehandlung, für die auch die gesetzlichen Materialien keine Hintergründe anführten, führe zu einer Unsachlichkeit, welche selbst vom Landesgesetzgeber erkannt worden und schließlich mit der Novelle LGBl 99/2025 korrigiert worden sei.
13 Vor diesem Hintergrund überschreite die pauschale Einreihung sämtlicher Amtsärztinnen und Amtsärzte in die Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §183b Abs1 Stmk L-DBR die Grenzen des dem Landesgesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Sie missachte wesentliche Unterschiede in Verantwortung, Aufgabenbereich und hierarchischer Stellung und verletze daher das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
14 3. Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der angefochtenen Bestimmung eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst beantragt, den Gerichtsantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu den Antrag als unbegründet abzuweisen. Im Einzelnen wird dabei Folgendes ausgeführt:
"Mit der Einführung des §183b Stmk L-DBR durch die Novelle LGBl Nr 132/2024 wollte der Landesgesetzgeber dem herrschenden Mangel an Amtsärzten begegnen, indem für diese ein neues und in Anlehnung an die Besoldung von Ärzten im Krankenanstaltenbereich höheres Gehaltsschema eingeführt wurde (vgl XVIII. GPStLT, AB EZ4286/4). Konkret sieht die Regelung vor, dass Amtsärzten das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß §10 Abs1 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht (StKDBR), LGBl Nr 100/2023 idF LGBl Nr 99/2025, gebührt. Voraussetzung dafür ist die Option in dieses Gehaltsschema, wie es §183c Stmk L-DBR als Übergangsrecht vorsieht:
[…]
Festzustellen ist, dass der Prüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes zu eng gefasst ist, weil ein untrennbarer Zusammenhang mit der Bestimmung des §183c Stmk L-DBR besteht. Ohne die Bestimmung des §183c leg cit. wäre die Anwendung des neuen Gehaltsschemas gar nicht in Frage gekommen: So eröffnet Abs1 die Möglichkeit, dass Amtsärzte des Besoldungsschemas St. sowie Amtsärzte im Dienstklassensystem eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß §183b stellen können. Ohne eine solche schriftliche Erklärung und sohin ohne Anwendung dieser Bestimmung wäre wiederum §183b Stmk L-DBR gar nicht zur Anwendung gelangt.
Das Entlohnungsschema SI/N besteht grundsätzlich aus vier Entlohnungsgruppen, die je nach Ausbildungs- und Qualifikationsstand zur Anwendung gelangen. Die Einreihungsbestimmung für Ärzte im StKDBR für den Krankenanstaltenbereich lautet wie folgt:
[…]
Während §9 die Einreihung der Ärzte in das Entlohnungsschema SI/N enthält, bestimmt §10 tabellarisch die konkrete Entgelthöhe in den verschiedenen Entlohnungsgruppen:
[…]
Im Hinblick auf die nicht anwendbare Einreihungsbestimmung des §9 StKDBR musste der Landesgesetzgeber eine konkrete Einreihung der Amtsärzte durch die Nennung der Entlohnungsgruppe SI/N3 unter Verweis auf §10 Abs1 StKDBR vornehmen und damit ein 'All-inclusive-Entgelt' für Amtsärzte einführen. Gleichsam wollte er damit ausschließen, dass Amtsärzte nach einer niedrigeren (oder aber auch höheren) Entlohnungsgruppe entlohnt werden.
Mit der Streichung der Wortfolge 'der Entlohnungsgruppe SI/N3' entfiele jedoch genau diese konkrete Festlegung, was dem eindeutigen und erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers zuwiderlaufen würde. Zunächst fehlt es — in Ermangelung des Verweises (verwiesen und damit für anwendbar erklärt wird nur [auf] §10 Abs1 StKDBR) — an der Anwendbarkeit von §9 StKDBR. Dies wäre erforderlich, wenn die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/N erfolgen soll, aber nicht gleichzeitig festgelegt wird, welche Entlohnungsgruppe dem Amtsarzt gebühren soll. Selbst wenn man dem Gesetzgeber unterstellen wollte, dass §9 StKDBR durch den Verweis auf §10 Abs1 StKDBR mit gemeint sein musste, müsste die Einreihung von Amtsärzten in das Entlohnungsschema SI/N scheitern. Dies deshalb, da Amtsärzte eine völlig andere Stellenbeschreibung als Spitalsärzte haben und ihre Tätigkeit insgesamt nicht mit jener von Spitalsärzten vergleichbar ist. Die Einreihung der Amtsärzte in eine konkrete Entlohnungsgruppe folglich der Vollziehung zu überlassen, würde rechtsstaatliche Garantien missachten, die ausreichende Determinierung von Landesgesetzen verletzen und hätte im Ergebnis eine unterschiedliche und unter Umständen auch niedrigere Besoldung als die vorgesehene zur Folge. All dies war vom Landesgesetzgeber gerade nicht gewollt. Aus diesem Grund ist der Prüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes zu eng gefasst und vermag dem Anspruch, eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren herzustellen, nicht gerecht zu werden.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: §62 Abs2 VfGG verlangt explizit, dass im Gesetzesprüfungsantrag darzulegen ist, welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Dies hat das Landesverwaltungsgericht unter Punkt VI. aus Sicht der Steiermärkischen Landesregierung in unzutreffender Weise getan. Wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, dass der Antrag zulässig und begründet wäre, womit die angefochtene Wortfolge entfallen würde, ist — wie oben dargelegt — keinesfalls sichergestellt, dass im konkreten Fall rückwirkend eine Leistungsabgeltung vorzunehmen wäre.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Normprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung insgesamt als unzulässig.
II. In der Sache:
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof entgegen den obigen Ausführungen zum Ergebnis kommen sollte, dass der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zulässig sei, wird Folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge im Hinblick auf das aus dem Gleichheitssatz ableitbare Sachlichkeitsgebot. Die angefochtene Regelung werfe die Frage auf, ob die pauschale besoldungsrechtliche Gleichstellung sämtlicher Amtsärztinnen und Amtsärzte mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer sachlich gerechtfertigten Differenzierung vereinbar sei.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl VfGH 26.02.2014, B1438/2013, mwN). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen Normadressaten zu schaffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum wird durch den Gleichheitssatz auch insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl zuletzt VfGH 05.03.2026, G134-135/2025, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das — sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende — Sachlichkeitsgebot verstößt. Selbst wenn die Regelungen aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führen, berührt dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl wiederum VfGH 26.02.2014, B1438/2013; außerdem VfGH 18.6.2012, B363/12; VfSlg 19.255/2010; 17.451/2005; 16.176/2001, auch mit dem Hinweis auf diese '(weitmaschige[n]) Forderung' in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl dazu außerdem Cargnelli-Weichselbaum , in: Kneihs/Lienbacher, Hrsg., Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 23. EL (2019), Art21 Rz. 108 sowie Holoubek , in: Korinek/Holoubek et. al., Hrsg., Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 2018, Art7 Rz. 280 f.).
Wie bereits ausgeführt, wurde mit der Novelle LGBl Nr 132/2024 für Amtsärzte ein neues und in Anlehnung an die Besoldung im Krankenanstaltenbereich höheres Gehaltsschema eingeführt, das mit den Gehaltsansätzen im Besoldungsschema St. in dieser Höhe nicht abbildbar gewesen wäre. Gleichzeitig wurde Amtsärzten im St.-Schema sowie im Dienstklassensystem mit §183c Stmk L-DBR die Möglichkeit eröffnet, in das neue Schema zu optieren, eine Überleitung war also nicht zwingend. Die Einführung dieses deutlich verbesserten und auch im Vergleich zu anderen Berufsgruppen im Landesdienst überdurchschnittlich hohen Gehalts war dem Umstand geschuldet, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen war, ausreichend Amtsärzte für den Landesdienst zu gewinnen und zu halten. Im Vorfeld des eigentlichen Gesetzgebungsprozesses war der vorherrschende Amtsärztemangel im steirischen Landesdienst auch bereits mehrfach Gegenstand schriftlicher Anfragen im Landtag.
Vor diesem Hintergrund entschied der Gesetzgeber, an das für Ärzte in der KAGes geltende Entlohnungsschema SI/N anzuknüpfen. Wenngleich Amtsärzte in ihrer Funktion keine kurativen Tätigkeiten ausüben und anders als KAGes-Bedienstete über geregelte Dienstzeiten — ohne Wochenend- und Nachtdienste — verfügen, handelt es sich insofern um eine vergleichbare Berufsgruppe.
§9 StKDBR regelt die Einreihung von Ärzten im Entlohnungsschema SI/N. Das Entlohnungsschema SI/N enthält vier Entlohnungsgruppen, wobei die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen aufgrund der fachlichen Qualifikation von Ärzten erfolgt: Demnach werden Ärzte in Ausbildung in der Entlohnungsgruppe SI/N1 entlohnt, in der Entlohnungsgruppe SI/N2 werden Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben und als solche verwendet werden, eingereiht, speziell qualifizierte Allgemeinmediziner werden in der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt und in der höchsten Entlohnungsgruppe SI/N4 werden Fachärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben und schließlich Fachärzte mit spezifischen Ausbildungen im jeweiligen Sonderfach entlohnt. Die fachliche Qualifikation von Ärzten ist eine zwingende, rechtlich verankerte Voraussetzung für die Ausübung der unterschiedlichen ärztlichen Tätigkeiten. Soweit in §9 StKDBR auf eine konkrete Verwendung abgestellt wird, setzt diese daher eine bestimmte Ausbildung, teilweise auch eine zusätzliche Berufserfahrung, voraus. Demnach kann ein Arzt nur dann als Facharzt verwendet und in der Entlohnungsgruppe SI/N4 entlohnt werden, wenn er über eine entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügt. Entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes knüpft das KAGes-Besoldungssystem also an die fachliche Qualifikation von Ärzten und die damit einhergehende Verwendung an. Maßgeblich für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe SI/N4 ist sohin ausschließlich die fachärztliche Qualifikation, eine darüberhinausgehende Differenzierung erfolgt nicht.
An dieser dargelegten Systematik orientiert sich nun die Einreihung von Amtsärzten, die über ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin und das ius practicandi, vorzugsweise im Bereich Allgemeinmedizin, verfügen, in das Entlohnungsschema SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3, wobei der Landesgesetzgeber aus Gründen der Steigerung der Attraktivität des Berufs des Amtsarztes bewusst die hohe Entlohnungsgruppe SI/N3 gewählt hat. Es war jedoch, wie bereits ausgeführt und anders als das Landesverwaltungsgericht offenbar vermeint, nicht die Absicht, für Amtsärzte generell das Entlohnungsschema SI/N aus dem Krankenanstaltenbereich zu 'übernehmen', ist der Tätigkeitsbereich eines Amtsarztes, wie dargelegt, insgesamt doch nicht mit jenem eines Spitalarztes vergleichbar (vgl zur Konstellation Betriebsärzte und Spitalsärzte noch einmal VfSlg 19.255/2010).
Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Vor dem Hintergrund der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und angesichts der Tatsache, dass die Entlohnung des beschwerdeführenden Amtsarztes nach dem (freiwilligen) Wechsel in das neue Gehaltsschema höher ausfällt als im St.-Schema, in dem seine Tätigkeit als Referatsleiter gesondert berücksichtigt wurde und Niederschlag gefunden hat […], steht die in Rede stehende Gehaltsregelung aus Sicht der Steiermärkischen Landesregierung jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den den Amtsärzten obliegenden Dienstpflichten und bewegt sich innerhalb des vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen (weitmaschigen) Rahmens. Bei der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation handelt es sich außerdem tatsächlich (nur) um einen Einzelfall, bei dem auch nicht die Rede davon sein kann, die Regelung habe zu besonderen Härten geführt (vgl dazu VfGH 7.6.2013, B19/2013).
Die nunmehrige besoldungsmäßige Einreihung des beschwerdeführenden Amtsarztes im Entlohnungsschema SI/N, Entlohnungsgruppe SI/N3, entspricht im Übrigen betragsmäßig der besoldungsmäßigen Einreihung eines Fachabteilungsleiters im Besoldungsschema St. (Gehaltsklasse 18, Gehaltsstufe 15: € 10.544,60); Stellen von Referatsleitern werden in der Regel einer niedrigeren Gehaltsklasse zugeordnet. Demgegenüber werden im Entlohnungsschema SI/N Allgemeinmediziner, die — vergleichbar mit den Ausbildungserfordernissen für Amtsärzte — die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abgeschlossen haben, in der Entlohnungsgruppe SI/N2 entlohnt (Entlohnungsgruppe SI/N2, Entlohnungsstufe 15: € 8.020,90).
Es ist zwar zutreffend, dass die mit der Referatsleitung verbundene Personal- und Leitungsverantwortung nicht gesondert abgegolten wird, dies allein führt allerdings nicht bereits zu einer Unsachlichkeit und damit zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelung. Das Maß an Pauschalierung, das[] der Landesgesetzgeber in Ausgestaltung des neuen Entlohnungsschemas für insgesamt elf Amtsärzte anwendet, liegt im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Der Gesetzgeber verfolgt ein zulässiges sekundäres Ziel, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und — nicht zuletzt aufgrund verwaltungsökonomischer Erwägungen — für einen sehr kleinen Personenkreis einfache und leicht handhabbare Regelungen schaffen will. Bei der Befugnis des Gesetzgebers, auf die Praktikabilität einer Norm Bedacht zu nehmen, sind insbesondere Faktoren wie die Zahl der betroffenen Härtefälle, die bloß ausnahmsweise auftreten dürfen, sowie das Gewicht der nachteiligen Rechtsfolgen für den Einzelnen zu berücksichtigen. Da die Anforderungen, die mit der Leitung des Referates verbunden sind, für den beschwerdeführenden Amtsarzt pauschal durch ein überdurchschnittlich hohes Grundgehalt abgegolten werden, sind die damit einhergehenden Rechtsfolgen verhältnismäßig (vgl zur Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung Pöschl , Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer , Hrsg., Handbuch der Grundrechte, VII/1, §14 Rz. 46 ff.). Nicht zuletzt ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl VfGH 7.6.2013, B1537/2012; VfSlg 11.998/1989, 11.193/1986, mwN; vgl noch einmal Holoubek , in: Korinek/Holoubek et. al., Hrsg., Art7 Rz. 280 f.).
Anzumerken ist abschließend, dass die Regelung zwar in ihrer ursprünglichen Fassung hinsichtlich der Besoldung keine Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Amtsärzte vorgesehen hat; die Tatsache alleine, dass der Landesgesetzgeber in weiterer Folge eine Änderung des Gesetzes vorgenommen hat, vermag aus Sicht der Steiermärkischen Landesregierung und anders als das Landesverwaltungsgericht offenbar vermeint, eine Verfassungswidrigkeit der bis dahin geltenden Bestimmung nicht zu begründen. Derartige Überlegungen können auch den Erläuterungen zu LGBl Nr 99/2025 nicht entnommen werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die angefochtene Bestimmung nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung nicht mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit behaftet ist."
15 4. Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließt.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
16 1.1. Der Antrag ist zulässig:
17 1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
18 1.3. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge "der Entlohnungsgruppe SI/N3" in §183b Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 132/2024 zweifeln ließe.
19 1.4. Die Steiermärkische Landesregierung erachtet den Antrag allerdings deshalb als unzulässig, weil die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch Aufhebung allein der angefochtenen Wortfolge nicht beseitigt werden könnte und der beantragte Aufhebungsumfang insofern zu eng gefasst sei: Durch den Wegfall der angefochtenen Wortfolge bliebe allein der Verweis auf §10 StKDBR und es fehle eine Einordnung in das Entlohnungsschema SI/N. Auf Grund der Unterschiedlichkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten zu Spitalsärztinnen und Spitalsärzten sei es notwendig, die Einordnung in die konkrete Entlohnungsgruppe per Gesetz vorzunehmen und nicht der Vollziehung zu überlassen. Ein Verweis auf §9 StKDBR, der diese Einordnung vorsehen könnte, finde sich im Gesetz nicht. Durch den Wegfall der beantragten Wortfolge allein könnte folglich die Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt werden.
20 1.5. Diesem Vorbringen der Steiermärkischen Landesregierung ist jedoch nicht zuzustimmen:
21 1.5.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
22 Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
23 Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
24 Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
25 Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
26 1.5.2. Die Aufhebung der beantragten Wortfolge "der Entlohnungsgruppe SI/N3" würde bloß jene Teile der Bestimmung aus dem Rechtsbestand beseitigen, die die konkrete und fixe Einreihung in die Entlohnungsgruppe SI/N3 vorsehen, und somit die Möglichkeit der Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe eröffnen, womit – wie der Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht begehrt – die Leitungsfunktion berücksichtigt werden könnte. Gleichzeitig würde jedoch nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, als zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit notwendig wäre.
27 1.5.3. Es ist auch nicht zu sehen, dass die angefochtene Wortfolge mit §183c Stmk L-DBR eine untrennbare Einheit im oben dargestellten Sinn bildet, wie die Landesregierung weiter vorbringt. Weder wäre §183c Stmk L-DBR im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolge unanwendbar noch kann gesagt werden, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung nur der angefochtenen Wortfolge und nicht (auch) des §183c Stmk L-DBR gar nicht beseitigt würde.
28 1.6. Daher erweist sich der Anfechtungsumfang im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Steiermärkischen Landesregierung – als richtig gewählt. Der Antrag ist somit – da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – zulässig.
2. In der Sache
29 2.1. Mit der am 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen Novelle LGBl 132/2024 wurde für Amtsärztinnen und Amtsärzte ein neues und in Anpassung an die Besoldung im Krankenanstaltenbereich höheres Gehaltsschema eingeführt, wobei den Amtsärztinnen und Amtsärzten im alten Entlohnungsschema die Möglichkeit eröffnet wurde, in dieses neue Schema zu optieren (vgl die Materialien XVIII. GPStLT IA EZ4286/1 AB EZ4286/4).
30 2.2. Mit der am 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Novelle LGBl 99/2025 wurde – ein Jahr nach Einführung der Optierungsmöglichkeit in das neue Besoldungsschema – in §183b Stmk L-DBR eine Funktionszulage für die Leitungsfunktion des Referats Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen vorgesehen. Die Materialien (XIX. GPStLT IA EZ814/1 AB EZ814/6) zu dieser Änderung enthalten keine näheren Erläuterungen über die dafür maßgeblichen Beweggründe.
31 2.3. Das antragstellende Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt nun verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 in Geltung gestandene pauschale besoldungsrechtliche Gleichstellung sämtlicher Amtsärztinnen und Amtsärzte im neuen Entlohnungsschema unabhängig von ihrer konkreten Funktion und Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das steirische Dienst- und Besoldungsrecht in seiner Grundkonzeption einem hierarchisch strukturierten System folge, in welchem dem Faktor Verantwortung entscheidende Bedeutung zukomme. Das "alte" Entlohnungsschema ST, dem der Beschwerdeführer bislang unterlegen sei, habe durch eine höhere Einstufung bei Innehabung einer Leitungsfunktion dieser Grundkonzeption Rechnung getragen und auch der Landesgesetzgeber habe – so das Landesverwaltungsgericht in seinem Antrag – "diese Unsachlichkeit" erkannt und schließlich mit der Novelle LGBl 99/2025 eine zusätzliche Funktionszulage für den Leiter des Referates Sanitätsdirektion - Gesundheitswesen der Abteilung 8 vorgesehen.
32 2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den öffentlich Bediensteten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie 17.452/2005). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamtinnen und Beamten und des Entlohnungsschemas der Vertragsbediensteten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das – sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende – Sachlichkeitsgebot verstößt (vgl VfSlg 9607/1983, 16.176/2001, 18.934/2009 und 20.108/2016).
33 2.5. Die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht bekämpfte Wortfolge widerspricht diesen (weitmaschigen) Anforderungen nicht. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nämlich nicht gehalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung einer Beamtin/eines Beamten bzw einer/eines öffentlichen Bediensteten Zug um Zug finanziell abzugelten (vgl Holoubek Art7 B-VG in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 280 f; VfSlg.14.888/1997 mwH). Bereits im Hinblick auf diese Vorjudikatur, von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass sieht, treffen die hier in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu. Hinzu kommt, dass es zu der beanstandeten Nichtabgeltung der Leitungsfunktion im Hinblick auf die schon mit 1. Jänner 2026 erfolgte Schaffung einer besonderen Funktionszulage nur während eines Kalenderjahres kommen konnte (was auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers – als des einzigen Betroffenen – auf Grund seiner Optierung mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 zutraf), sodass die daraus resultierenden negativen finanziellen Folgen jedenfalls nicht übermäßig waren. Im Übrigen fiel die Entlohnung des Beschwerdeführers nach dem Entlohnungsschema SI/N, Entlohnungsgruppe SI/N3, Gehaltsstufe 16, trotz nicht gesonderter Abgeltung der Leitungsfunktion im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 (deutlich) höher aus als bei Verbleib im alten Entlohnungsschema.
V. Ergebnis
34 1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "der Entlohnungsgruppe SI/N3" in §183b Abs1 Stmk L-DBR erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
35 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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