Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 8. Mai 2025 begehrt der Antragsteller, §21 StGB sowie alle "diesbezüglichen Paragraphen aus dem StGB, der StPO, dem StVG und möglicherweise anderen Bundesgesetzen und [Ver]ordnungen" als verfassungswidrig aufzuheben sowie dass der Verfassungsgerichtshof "alle Urteile nach §21 StGB für ungültig erklärt".
2. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 – zugestellt am 20. Mai 2026 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Unter einem wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen und darüber aufgeklärt, welche Voraussetzungen (vgl §62a Abs3 Z2 und Abs4 VfGG) dafür erfüllt sein müssen.
3. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 2026 eingelangten, selbstverfassten Schreiben brachte der Antragsteller vor, dass die Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG eine Vertretung durch einen Anwalt explizit ausschließe. Er wolle sich nicht von einem Anwalt "sabotieren" lassen. Außerdem lehne er es ab, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen.
4. Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbstverfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, nicht aber einen Parteiantrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Da für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aber Anwaltszwang (vgl §17 Abs2 VfGG) besteht und der Antragsteller innerhalb der mit Mängelrüge vom 18. Mai 2026 gesetzten Frist der Aufforderung zur Einbringung des Antrages auf Gesetzesprüfung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht entsprochen hat, ist der Antrag auf Gesetzesprüfung gemäß §17 Abs2 iVm §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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