Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Dezember 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Angola zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. März 2026 als unbegründet ab.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof den Beschluss vom 6. Mai 2026, mit dem die Wiederaufnahme des mit dem oben genannten Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verfügt wurde.
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Mai 2026 für klaglos gestellt; sie ersuchte um Zuspruch der Kosten.
5. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme ist die Entscheidung, mit der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft getreten (vgl VfSlg 16.769/2002). Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ist gemäß §86 VfGG einzustellen (vgl VfSlg 15.386/1998, 19.353/2011, 19.604/2011).
6. Da die Anordnung der Wiederaufnahme eine Klaglosstellung im Sinne des §88 iVm §88a VfGG darstellt, sind der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 340,–.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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