Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992, BGBl II 223/2006, idF BGBl II 184/2023 gesetzwidrig war.
II. Rechtslage
2 Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes 1992 (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), BGBl II 223/2006, idF BGBl II 79/2009 (§4a und 14), BGBl II 480/2010 (§§1 und 2), BGBl II 325/2021 (§§3, 4, 5, 6, 15 und 16) und BGBl II 184/2023 (§14a und §17) lautet wie folgt:
"Auf Grund der §§3, 4, 8, 10, §10a, 14 und §25 Abs21 des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2006, wird verordnet:
Identitätsnachweis
§1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß §16 Abs3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs1 abgesehen werden, wenn
1. das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
2. eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß §4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.
Nachweis der Staatsbürgerschaft
§2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2006),
2. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß §43 StbG,
3. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß §4a Passgesetz 1992,
4. Personalausweis gemäß §19 Passgesetz 1992 oder
5. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß §17 Abs2 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach §26 StbG, insbesondere nach Z1, besteht.
Erforderliche Unterlagen
§3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des §4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß §4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Lichtbild
§4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs3 und 4 zulässig.
Papillarlinienabdrücke
§4a. (1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß §4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs2 bis 4 mitzuwirken.
(2) Soweit nicht Abs3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
(3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
(4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
(5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß §4a Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
(6) Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(7) Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
(8) Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.
Nachweis der Obsorge
§5. (1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach §67 Abs5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl I Nr 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2018, nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
4. einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§6. (1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl I Nr 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 20/2021, zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.
Unterschrift
§7. Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.
Geburtsort
§8. Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt.
Entzug
§9. Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.
Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger
§10. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.
Entwertung des Reisepasses
§11. (1) Die gemäß §10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.
Funktionsuntüchtige Datenträger
§12. In den Fällen des §3 Abs10 Passgesetz 1992 ist das neue Reisedokument mit den der Behörde aufliegenden Daten zur Person auszustellen. §15 Abs2 Passgesetz 1992 bleibt unberührt.
Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
§13. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß §10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Pässe mit Datenträger
§14. (1) Der Zeitpunkt gemäß §3 Abs8 Passgesetz 1992 wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.
(2) Ab dem gemäß Abs1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(3) Andere als die im Abs2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.
(4) Abs2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß §8 Abs5 Passgesetz 1992 für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.
(5) Der Zeitpunkt gemäß §25 Abs11 in Verbindung mit §3 Abs8 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.
Reisepässe mit sechsstelliger Zugangsnummer
§14a. Der in §25 Abs21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben.
Personalausweis
§15. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §4a Abs5 und §§11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.
Sprachliche Gleichbehandlung
§16. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
In-Kraft-Treten
§17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.
(2) Die §§4a samt Überschrift, 6 Abs2 und 14 Abs5 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 79/2009 treten mit 30. März 2009 in Kraft.
(3) Die §§1 Abs1a und 2 Abs1, die Überschrift des §3 sowie die §§3 Abs1 und 4 Abs2 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) §5 Abs2 Z4 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) §3 Abs1, §4 Abs2 und 6, §5 Abs1, §6 samt Überschrift, §15 sowie §16 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.
(6) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie §14a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 184/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
III. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
3 1. Der Magistrat der Stadt Wien stellte mit Bescheid vom 19. August 2025 unter Bezugnahme unter anderem auf die §§3 Abs1, 4 und 15 PassG-DV fest, dass der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens auf den von ihm vorgelegten Passfotos "insbesondere mit deutlich sichtbaren Reflexionen in den Brillengläsern (seiner) optischen Brille abgebildet" sei, weshalb die "zuerst vorgelegten Passfotos nicht geeignet und daher unzulässig" seien.
4 2. Aus Anlass der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellt das Verwaltungsgericht Wien den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B VG gestützten Antrag.
5 2.1. Das Verwaltungsgericht Wien führt zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung aus, dass die "Feststellungen des beschwerten Bescheides" auf "Grundlage der antragsgegenständlichen Verordnung insbesondere der '§§3 Abs1, 4 und 15 der Passgesetz-Durchführungsverordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl II 223/2006, in der geltenden Fassung BGBl II 184/2023' (PassG-DV)" getroffen worden seien; die belangte Behörde habe sich "bei den 'Reflexionen in den Brillengläsern' insbesondere auf §4 Abs5 2. Satz PassG-DV" gestützt. Damit sei "die antragsgegenständliche Verordnung unmittelbare Rechtsgrundlage" des vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheides.
6 2.2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
7 Gemäß §3 Abs2 Passgesetz 1992 habe der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise durch Verordnung zu bestimmen. Gestützt auf diese Verordnungsermächtigung habe die damalige Bundesministerin für Inneres am 13. Juni 2006 die (zwischenzeitlich mehrfach novellierte) PassG-DV, BGBl II 223/2006 erlassen.
8 Der Hauptausschuss des Nationalrates wirke gemäß Art55 B VG an der Vollziehung des Bundes mit; nähere Bestimmungen treffe das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates. §29 Abs2 litg dieses Geschäftsordnungsgesetzes 1975 zähle insbesondere die "Herstellung des Einvernehmens mit [...] einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art55 B VG durch Bundesgesetz vorgesehen ist", zu den Aufgaben des Hauptausschusses. §3 Abs2 Passgesetz 1992 erfülle diese Voraussetzung. §31a Geschäftsordnungsgesetz 1975 ordne an, dass der Hauptausschuss Anträge nach §29 Abs2 litg leg cit. unverzüglich in Verhandlung zu nehmen habe und dass der zuständige Bundesminister für den Fall des erzielten Einvernehmens die "vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen habe".
9 Aus der authentischen Fassung der PassG-DV ergebe sich allerdings, dass bei deren Erlassung das gemäß §3 Abs2 Passgesetz 1992 erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates offenbar nicht hergestellt worden sei, jedenfalls aber in der Kundmachung nicht darauf hingewiesen worden sei. Dieser Kundmachungsmangel bewirke die Gesetzwidrigkeit der Verordnung (Hinweis auf VfSlg 3896/1961). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Verordnung unabhängig davon gesetzwidrig, ob das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates tatsächlich hergestellt oder nicht hergestellt worden sei.
10 2.3. Zum Anfechtungsumfang führt das Verwaltungsgericht Wien schließlich aus, zwar habe sich die belangte Behörde hauptsächlich auf §4 Abs5 2. Satz PassG-DV gestützt, würde sich die Anfechtung jedoch auf die in der Beschwerdesache "unmittelbar präjudiziellen Bestimmungen" beschränken, so würde der verbleibende Rest der PassG-DV "inhaltsleer und ohne eigenständigen normativen Anordnungsgehalt verbleiben". Sollte der Verfassungsgerichtshof aber zur Ansicht gelangen, "mit dem abgegrenzten Anfechtungsumfang im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Wien anhängige Beschwerdesache das Auslangen zu finden, [sei] dennoch zu bedenken, dass die Kundmachung den gesamten Text [betreffe]".
IV. Zulässigkeit
11 1. Gemäß §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.
12 2. Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien wendet sich gegen die PassG-DV zur Gänze. Wenn ein Gericht eine Verordnung zur Gänze anficht, müssen entweder sämtliche Bestimmungen der Verordnung präjudiziell sein oder zumindest mit präjudiziellen Bestimmungen in – nicht offenkundig trennbarem – Zusammenhang stehen.
13 3. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
14 4. Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien lässt in seinem Vorbringen zur Präjudizialität, in dem es nur "insbesondere" auf einzelne Bestimmungen der PassG-DV hinweist (siehe oben III.2.1.), offen, welche Bestimmungen der angefochtenen Verordnung es im Detail als "unmittelbar präjudiziell" erachtet.
15 5. Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass einzelne Bestimmungen der PassG-DV im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind. Es ist jedoch denkunmöglich anzunehmen, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung im Anlassfall präjudiziell sind oder mit präjudiziellen Bestimmungen in Zusammenhang stehen (vgl nur etwa die – vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens offenkundig trennbaren – §§9 und 11 PassG-DV).
16 6. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, dass – wie das Verwaltungsgericht Wien meint – im Fall einer Aufhebung der "unmittelbar präjudiziellen Bestimmungen […] der verbleibende Rest der antragsgegenständlichen Verordnung inhaltsleer und ohne eigenständigen normativen Anordnungsgehalt verbleiben" würde.
17 7. Die Anfechtung der PassG-DV zur Gänze erweist sich daher als unzulässig, zumal es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, anstelle des Verwaltungsgerichtes Wien den Anfechtungsumfang abzugrenzen.
18 8. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgerichtshof nach Art139 Abs3 B VG eine Verordnung zur Gänze aufzuheben hat, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Verordnung – wie das Verwaltungsgericht Wien als Bedenken vorbringt – in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde oder an gleichzuhaltenden Fehlern leidet (vgl VfSlg 19.894/2014), weil die Voraussetzungen des Art139 Abs3 (bzw des Art140 Abs3) B VG nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen sind (vgl etwa VfSlg 9260/1981, 10.429/1985, 14.498/1996, 15.133/1998), aber nicht die Anfechtungslegitimation von Gerichten erweitern.
19 9. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob der Feststellungsantrag des Verwaltungsgerichtes Wien auch als Aufhebungsantrag gedeutet werden kann.
V. Ergebnis
20 1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
21 2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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