Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.087,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Sie stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 25. Jänner 2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 4. Juni 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sei nicht wahrscheinlich, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) anhängig sei.
3. Mit Erledigung vom 10. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, von der sie mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Gebrauch machten. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
4. Mit Bescheid vom 14. Juli 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab.
5. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 Bescheidbeschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachten, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführer erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die "Beschwerden" als unbegründet ab: Im vorliegenden Fall sei gegen die Bezugsperson am 13. Dezember 2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden, das aktuell noch offen sei, womit es bereits an der sonstigen Voraussetzung des §35 Abs4 leg cit fehle. Der Gesetzgeber habe mit dem FrÄG 2009 und konkret der Bestimmung des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 das Ziel verfolgt, dass "sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde". Der Einreisetitel nach §35 AsylG 2005 erweise sich in den vorliegenden Fällen somit von vornherein als jeweils ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der Beschwerdeführer zu entsprechen, weil ihnen nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, weil gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (vgl §34 Abs2 Z3 AsylG 2005).
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Dezember 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
In der Beschwerde wird – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025 – unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht einmal wahrscheinlich sei sowie ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Es habe sich einzig und alleine auf die Feststellung beschränkt, dass das Aberkennungsverfahren nach wie vor anhängig sei.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde unter anderem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es – entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025 – keine Beurteilung vorgenommen habe, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich sei sowie ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 leg cit nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025).
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 786,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 681,20 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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