Auswertung in Arbeit
I. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.772,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien. Sie beantragten bei der Österreichischen Botschaft Ankara am 19. Dezember 2022 schriftlich und am 29. März 2023 persönlich die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Als Bezugsperson nannten sie einen näher bezeichneten syrischen Staatsangehörigen, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen zweit bis viertbeschwerdeführenden Parteien sei und dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. September 2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 17. Februar 2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Die Österreichische Botschaft Ankara gab den beschwerdeführenden Parteien daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme, von der sie mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Gebrauch machten. Mit Schreiben vom 11. März 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
4. Mit Bescheid vom 19. März 2025 wies die Österreichische Botschaft Ankara die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (subsidiär Schutzberechtigten) gemäß §7 AsylG 2005 (§9 leg cit) anhängig sei.
5. Gegen diesen Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die beschwerdeführenden Parteien erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt es dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung ergehen habe müssen, weil hinsichtlich der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Die Einreiseanträge seien in der Folge von der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde zutreffend abgewiesen worden. Eine inhaltliche Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu. Soweit die beschwerdeführenden Parteien geltend machen würden, dass eine Abweisung der Anträge – ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten – nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, werde damit – aus näher dargelegten Gründen – keine (Unions )Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließe, begegne schließlich – aus näher ausgeführten Gründen – auch im Hinblick auf Art8 EMRK keinen Bedenken.
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht wäre im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.12.2025, E1209 1210/2025, E1211/2025) verpflichtet gewesen, eine eigenständige Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht einmal wahrscheinlich sei und ob das Aberkennungsverfahren mit der gebotenen Zügigkeit sowie innerhalb angemessener Verfahrensdauer geführt werde; darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht beurteilen müssen, ob im Hinblick auf Art8 EMRK eine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege. Da das Bundesverwaltungsgericht derartige Ermittlungen unterlassen und sich einzig auf die Feststellung beschränkt habe, dass das Aberkennungsverfahren nach wie vor anhängig sei, habe es §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und seine Entscheidung somit mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet. Indem das Bundesverwaltungsgericht jede weitere Ermittlung unterlassen und seine Entscheidung ausschließlich auf die formale Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens gestützt habe, habe es zudem den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben und somit objektiv willkürlich gehandelt. Eine verfassungskonforme Auslegung hätte erfordert, eine eigenständige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung vorzunehmen, die über die bloße Feststellung der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens hinausgehe.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde unter anderem damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es – entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – keine eigenständige Beurteilung vorgenommen habe, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nicht einmal wahrscheinlich sei sowie ob das Aberkennungsverfahren mit der gebotenen Zügigkeit und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werde. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht beurteilen müssen, ob im Hinblick auf Art8 EMRK eine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliege.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (VfGH 18.12.2025, E1944 1948/2025).
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 524,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 628,80 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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