Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist der Bruder eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte bei der Österreichischen Botschaft Ankara am 8. Mai 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
2. Der Bezugsperson, dem Bruder des Beschwerdeführers, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. April 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
3. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 10. Juni 2024 führte das BFA aus, dass die Gewährung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in einem Familienverfahren mangels Angehörigeneigenschaft nicht vorlägen.
4. Mit Erledigung vom 12. Juni 2024 gab die Österreichische Botschaft Ankara dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Stellungnahme. Diese Möglichkeit nutzte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024.
5. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 hielt das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
6. Mit Bescheid vom 17. Juli 2024 wies die Österreichische Botschaft Ankara gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab. Begründend wurde darauf verwiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den volljährigen Bruder der Bezugsperson handle. Dieser sei von der Legaldefinition des §35 Abs5 AsylG 2005 nicht erfasst.
7. Gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 17. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. August 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 vor.
8. Mit Schreiben vom 3. November 2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Bezugsperson am 20. Dezember 2024 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, womit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in einem Familienverfahren nicht vorlägen.
9. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 4. November 2025 Parteiengehör eingeräumt, wobei binnen der eingeräumten 14-tägigen Frist keine Stellungnahme erfolgte.
10. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet. Da ein Aberkennungsverfahren anhängig sei, sei der Tatbestand des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 nicht erfüllt. Bereits aus diesem Grund könne ein Einreisetitel nicht erteilt werden.
11. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2025 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), behauptet und, in eventu, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Zudem regt der Beschwerdeführer an, §35 Abs4 AsylG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt habe, indem es eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland unterlassen habe.
2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Dabei wird hinsichtlich des Beschwerdeführers auch zu prüfen sein, inwieweit überhaupt die Eigenschaft als Familienangehöriger vorliegt (vgl VfGH 2.3.2026, E42-49/2026).
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundes-verwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3) vorgenommen.
5. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevor-bringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten.
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