Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige; die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Sie beantragten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 14. September 2023 die Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005. Als Bezugsperson nannten sie einen näher bezeichneten syrischen Staatsangehörigen, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sei und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juni 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul gab den Beschwerdeführerinnen daraufhin die Möglichkeit zur Stellungnahme, von der sie mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Gebrauch machten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde.
4. Mit Bescheid vom 25. Februar 2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
5. Gegen diesen Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 24. März 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln unterlassen habe. Zudem habe die Behörde §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 rechtswidrig ausgelegt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe der Antrag nur abgewiesen werden, wenn die Erteilung internationalen Schutzes nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da über das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, sei eine Gewährung desselben Status gegenüber den Familienangehörigen nicht ausgeschlossen. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits und Versorgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Beschwerdeführerinnen erfolge. Die Ablehnung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: FamilienzusammenführungsRL); es werde beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union diesbezüglich eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
6. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt es dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass in den vorliegenden Fällen auf Grund des anhängigen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Mitteilung ergehen habe müssen; die Einreiseanträge seien in der Folge vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul zutreffend abgewiesen worden. Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut (des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005) führe bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, sodass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das von den Beschwerdeführerinnen begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstelle) kein Raum bestehe. Auch eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder dessen inhaltliche Beurteilung stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen würden, dass eine Abweisung der Anträge, ohne zuvor den Ausgang des Aberkennungsverfahrens abzuwarten, nicht im Einklang mit der FamilienzusammenführungsRL stehe und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletze, werde damit – aus näher dargestellten Gründen – keine (Unions )Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Nicht zu überzeugen vermöge weiters – aus näher ausgeführten Gründen – das Vorbringen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre es möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde. Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass sämtliche Ausführungen betreffend die Verfolgungsgefahr für die Bezugsperson in Syrien sowie die – nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen – instabile Lage im Herkunftsstaat ins Leere gingen, weil im vorliegenden Verfahren lediglich über die Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen (und nicht über das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson) zu entscheiden sei; dies gelte sinngemäß auch für die näher dargelegte spezifische Situation der Beschwerdeführerinnen.
Auf Grund der ex lege erfolgten Abweisung entsprechend dem klaren Wortlaut des §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 habe schließlich auch eine vertiefende Auseinandersetzung mit Art8 EMRK und dem Kindeswohl unterbleiben können. Es sei darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 AsylG 2005 seien, worüber die Vertretungsbehörde in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden habe; zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung nicht vor. Auf Grund des aktuell anhängigen Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson habe keine positive Mitteilung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergehen können. Da es den Beschwerdeführerinnen im Falle der Einstellung des gegen die Bezugsperson geführten Aberkennungsverfahrens jederzeit möglich sei, neue Anträge auf Familienzusammenführung einzubringen, begründe dies keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen. Art8 EMRK schreibe keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zu gewähren sei; vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.
7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
In der Beschwerde wird – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025 – unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe keine eigenständige Beurteilung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen; indem es davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle, keinerlei Feststellungen zum Stand des Aberkennungsverfahrens oder der Begründung seiner Einleitung getroffen habe und überdies die unbegründet lange Dauer des Aberkennungsverfahrens nicht berücksichtigt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis unter anderem deshalb mit Willkür belastet, weil jegliche Auseinandersetzung damit unterblieben sei, ob ein allfälliges Aberkennungsverfahren zu Recht geführt werde. Schließlich wird in der Beschwerde auch vorgebracht, dass §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichtes klar verfassungswidrig sei.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, begründen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle, keinerlei Feststellungen zum Stand des Aberkennungsverfahrens oder der Begründung seiner Einleitung getroffen habe und überdies die unbegründet lange Dauer des Aberkennungsverfahrens nicht berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit – entgegen dem bezeichneten Erkenntnis – keine eigenständige Beurteilung nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.
3. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung(en) einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist (sind).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (VfGH 18.12.2025, E1944 1948/2025).
5. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Damit hat es keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.4.) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerinnen sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 262,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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