Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.144,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Ehefrau eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen (Bezugsperson). Am 12. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus.
Der Bezugsperson war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20. Jänner 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung gemäß §35 Abs4 AsylG 2005 samt Stellungnahme vom 8. Jänner 2025 führte das BFA aus, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei.
3. Die Beschwerdeführerin erstattete am 10. Februar 2025 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass gemäß §35 AsylG 2005 eine "positive" Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine "negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Die Abweisung von Anträgen auf Familienzusammenführung bei Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens widerspreche zudem dem Effektivitätsgrundsatz der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FamilienzusammenführungsRL). Die Abweisung des Antrages führe zu einem massiven Rechtsschutzdefizit sowie zu einer Verletzung von Art6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art7, 41 und 47 GRC.
4. Mit Bescheid vom 3. März 2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus gemäß §26 FPG iVm §35 Abs4 AsylG 2005 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG 2005 ab. Begründend verwies es auf die Mitteilung des BFA, wonach die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß §35 AsylG 2005 möglich sei.
5. Gegen diesen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus brachte die Beschwerdeführerin am 22. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde zunächst eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend gemacht, weil die belangte Behörde auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nicht eingegangen sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Weiters wurden die bereits in der Stellungnahme vom 10. Februar 2025 angeführten Argumente wiederholt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2025 als unbegründet ab: Das BFA habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit begründet, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Nach dem Gesetzeswortlaut führe bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Außerdem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde hinreichend die Möglichkeit gehabt, sich zum Grund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu äußern. Der hier maßgebliche Sachverhalt, nämlich das hinsichtlich der Bezugsperson geführte Aberkennungsverfahren, sei nicht bestritten worden.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Auslegung des §35 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Garantien des Art8 EMRK – auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren – in Einklang stehe (Hinweis auf VfGH 16.12.2025, E1209-1210/2025, E1211/2025). Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstelle, ohne dass es eine eigenständige Beurteilung entsprechend verfassungsrechtlicher Kriterien vorgenommen habe, habe es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und damit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
Weiters seien §36a AsylG 2005 iVm §36 AsylG 2005 und die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit (BGBl II 127/2025, idF BGBl II 310/2025) anzuwenden. Dadurch sei die Entscheidungspflicht des Verfassungsgerichtshofes gehemmt und ausgesetzt. §36a Abs1 AsylG 2005 verstoße gegen Art8 EMRK und Art18 B VG und sei verfassungswidrig. Die Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl II 127/2025, idF BGBl II 310/2025, sei gesetzwidrig und verstoße zudem gegen Art8 EMRK und Art7 B VG.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung aber abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Österreichische Botschaft Damaskus hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift bzw Äußerung erstattet.
II. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde unter anderem und auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das Bundesverwaltungsgericht §35 Abs4 AsylG 2005 einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt habe.
2. Gemäß Art8 Abs2 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen (§34 und) §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich vorgeprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das BFA hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. 3) vorgenommen.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
5. Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Verfassungswidrigkeit von §36a Abs1 AsylG 2005 sowie die Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl II 127/2025, idF BGBl II 310/2025, behauptet, wendet sie sich gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften. Die Bestimmungen sind somit nicht präjudiziell, sodass diese Bestimmungen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden können (siehe zur ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften zB VfSlg 11.401/1987, 11.979/1989, 14.078/1995, 15.634/1999 und 15.673/1999).
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 524,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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