Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Einschreiter ersuchte mit selbstverfasster Eingabe vom 28. Oktober 2025 den Verfassungsgerichtshof, "gegen das falsche Verhalten von Amtsdirektor *** und Polizeiamtsarzt *** in der PK Innere Stadt, Deutschmeisterplatz 3, 1010 Wien" im Zusammenhang mit Übertretungen nach der StVO 1960 "Maßnahmen zu ergreifen".
2. Mit Verfügung vom 17. November 2025 – zugestellt am 25. November 2025 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob mit dieser Eingabe (auch) eine Beschwerdeerhebung gemäß Art144 B VG an den Verfassungsgerichtshof beabsichtigt war, und wies den Einschreiter dabei auf die Voraussetzungen für eine Beschwerdeerhebung nach Art144 B VG hin.
Für den Fall, dass eine Beschwerdeerhebung nach Art144 B VG beabsichtigt war, forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter mit dieser Verfügung gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen weiters auf, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder – falls er außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten – innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen. Zudem wurde ihm aufgetragen, die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vollständig vorzulegen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben.
3. Der Einschreiter stellte mit der am 9. Dezember 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Beschwerdeerhebung"; er führte unter einem aus, dass er unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei, "die Beschwerde zurückzunehmen". Dem Mängelbehebungsauftrag wurde aber insoweit nicht nachgekommen, als die angefochtene Entscheidung nicht beigelegt und auch kein Zustelldatum angegeben wurde.
4. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der Ausführungen im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 9. Dezember 2025 davon aus, dass der Einschreiter mit der Eingabe vom 28. Oktober 2025 die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigte. Die durch den Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist zur Vorlage der angefochtenen Entscheidung sowie zur Angabe des Zustelldatums ist jedoch ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden