Auswertung in Arbeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Beschwerde
1. Die Beschwerdeführer sind Brüder und syrische Staatsangehörige. Sie sind die minderjährigen Kinder eines in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen und stellten am 22. Februar 2024 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005.
Der Bezugsperson, dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführer, war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2. In seiner Mitteilung nach §35 Abs4 AsylG 2005 vom 18. Dezember 2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §7 AsylG 2005 anhängig sei, womit schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung in einem Familienverfahren nicht vorlägen.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 10. Februar 2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG 2005 abgewiesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12. Mai 2025 wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2025 wurde – nach fristgerechter Stellung eines Vorlageantrages – die Beschwerde der Beschwerdeführer gemäß §35 Abs4 Z1 iVm §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zutreffend damit begründet, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei. Für einen solchen Fall sehe das Gesetz in §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 unmissverständlich vor, dass eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht erteilt werden könne. Korrespondierend lege §34 Abs2 Z3 AsylG 2005 für das Familienverfahren im Inland fest, dass die Ableitung des Status des Asylberechtigten unter anderem dann nicht in Betracht komme, wenn gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig sei.
Nach dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut führe demnach bereits die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, so dass – mangels einer gesetzlichen Grundlage – für das in der Beschwerde begehrte Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung im gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren (die für das vorliegende Verfahren keine Vorfrage darstelle) kein Raum bestehe. Eine inhaltliche Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu.
Dass das Gesetz für den Fall eines anhängigen Aberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose – generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – ausschließe, begegne auch im Hinblick auf Art8 EMRK keinen Bedenken.
6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Art8 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan , Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz , Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann , Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209-1210/2025, E1211/2025, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, bestehen gegen §34 und §35 Abs4 Z1 Asylgesetz 2005 keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen.
3.2. Angesichts der durch Art8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Prüfung beschränken, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Beschwerdefall davon aus, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach §7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E1209 1210/2025, E1211/2025, dargelegten Kriterien (vgl oben Pkt. II.3.2.) vorgenommen (siehe auch VfGH 18.12.2025, E1944-1948/2025).
3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht diese eigenständige Beurteilung unterlassen hat, hat es dem Gesetz einen Art8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.
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