Auswertung in Arbeit
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.458,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sierra Leones, stellte am 12. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, in ihrem Heimatland eine Genitalverstümmelung zu befürchten. Ihr danach in Österreich geborener minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, stellte am 22. April 2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne eigene Fluchtgründe geltend zu machen.
2. Mit Bescheiden vom 8. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Sierra Leone zulässig seien (Spruchpunkt V.) und setzte Fristen von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
3. Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab:
3.1. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Sierra Leone die Schule besucht und anschließend als Händlerin gearbeitet. Sie stamme aus Freetown, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die Beschwerdeführer hätten familiäre und soziale Anbindungen in Sierra Leone, wo insbesondere eine sechsjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Schwester und weitere Familienangehörige lebten. Die Erstbeschwerdeführerin stehe zumindest in Kontakt mit ihrer Schwester und ihrer Tochter. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebe bei ihrem Vater bzw dessen Mutter, ebenso wie die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei unbekannten Aufenthalts; zuletzt habe er sich den Informationen der Erstbeschwerdeführerin zufolge in Liberia aufgehalten. Es bestehe unregelmäßiger Kontakt.
3.2. Es sei nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund einer drohenden Beschneidung, der Befürchtung, derartige Praktiken als Nachfolgerin ihrer Großmutter durchführen zu müssen, oder aus Angst vor Dorfbewohnern des Herkunftsortes ihrer Mutter auf Grund eines Brandes aus Sierra Leone geflüchtet sei. Die Beschwerdeführer seien bei einer Rückkehr nach Sierra Leone keiner Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien in näher dargestellter Hinsicht widersprüchlich, wenig nachvollziehbar und vage.
3.3. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone würden die Beschwerdeführer auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sie seien gesund, die Erstbeschwerdeführerin sei arbeitsfähig und verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Sie könnten auf aufrechte familiäre und soziale Beziehungen im Herkunftsstaat zurückgreifen und die Erstbeschwerdeführerin sei auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage gewesen, für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre sozialen und familiären Beziehungen nutzen könne, um sich zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung zu sichern, bevor es ihr möglich sein werde, aus eigenem den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder, insbesondere den Zweitbeschwerdeführer, zu verdienen, wobei durch ihre vorhandenen Kontakte auch Hilfe bei dessen Betreuung gesichert sein sollte.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden:
4.1. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Erkenntnisses werde explizit darauf hingewiesen, dass die Rechte von Kindern in Sierra Leone verletzt würden. Zur Situation von Frauen werde ausgeführt, dass weibliche Genitalverstümmelung nach wie vor weit verbreitet sei. Laut einem Bericht von 2023 hätten 83 Prozent der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich gerade darauf berufen, dass die Angst davor der wesentliche Fluchtgrund gewesen sei. Diese Praxis sei in Sierra Leone nach wie vor nicht gesetzlich verboten, weshalb die Erstbeschwerdeführerin dagegen auch keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhielte.
4.2. Die Erstbeschwerdeführerin falle in die soziale Gruppe der alleinstehenden Frauen mit Kleinkind. Es fänden sich keine Länderfeststellungen im "bekämpften Bescheid", wie die Situation in wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Hinsicht für diese spezifische Personengruppe in Sierra Leone aktuell aussehe. Darüber hinaus fänden sich in den Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Gesundheitsversorgung und deren Kosten, was bei einem Kleinkind durchaus von Bedeutung sei, da eine mangelhafte gesundheitliche Versorgung mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden sein könne. Aus den Feststellungen zu Grundversorgung und Wirtschaft gehe hervor, dass Sierra Leone zu den ärmsten Staaten weltweit zähle. Ernährungsunsicherheit sei weit verbreitet. Im April 2023 habe ein Bericht des Welternährungsprogrammes geschätzt, dass 78 Prozent der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen gewesen seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter einer sozialen Gruppe angehöre, der besonderer Schutz zustehe und die mit erschwerten Bedingungen zu rechnen habe.
4.3. Im vorliegenden Fall sei zu befürchten, dass der nicht einmal zwei Jahre alte, in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführer keine Ernährungssicherheit und keine gesundheitliche Versorgung bzw keine leistbare gesundheitliche Versorgung in Sierra Leone vorfinden würde. Zudem sei seine Mutter alleinerziehend und das familiäre Netz in Sierra Leone als fraglich anzusehen, zumal die Eltern verstorben seien und die Großmutter einer Organisation angehöre, die zwangsweise Beschneidungen vornehme und vor der die Erstbeschwerdeführerin letztendlich flüchten habe müssen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher mit Willkür belastet und verletze Art3 EMRK.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – abgesehen.
II. Erwägungen
A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen – sofern ihm nicht der Status des Asylberechtigen gewährt wurde –, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei Anträgen von Familien mit minderjährigen Kindern mit der Frage auseinanderzusetzen, welche konkrete Rückkehrsituation diese tatsächlich vorfinden werden (vgl VfGH 21.9.2017, E2130/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua). Dabei reicht die Begründung, dass die minderjährigen Kinder auf den Schutz und die Fürsorge ihrer Eltern vertrauen können, nicht aus (VfGH 13.3.2019, E1480/2018 ua). Es bedarf Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob das im Herkunftsstaat bestehende Familiennetzwerk tatsächlich willens und auch in der Lage ist, die Familie zu unterstützen (vgl VfGH 12.3.2019, E2314/2018 ua; 24.11.2020, E3039/2020 ua; 22.9.2021, E2447/2021 ua).
2.3. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Sierra Leone zu den ärmsten Staaten der Welt zählt. Ernährungsunsicherheit sei weit verbreitet, einem Bericht zufolge seien im Februar 2023 78 Prozent der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen gewesen. Zur Situation von Kindern halten die Länderfeststellungen pauschal fest, dass "[d]ie Rechte von Kindern […] verletzt [werden]" und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte weiterhin anhängig sei. Beispielhaft wird festgestellt, dass einem Bericht von 2023 zufolge im Bezirk Kambia 40 Prozent der 5 17 Jährigen Kinderarbeit verrichten hätten müssen. Hinweise auf staatliche Unterstützungsleistungen, etwa für Familien mit Kindern, sind den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen.
2.4. Vor diesem Hintergrund stützt sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter und ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht in eine existenzielle Notlage gerieten, maßgeblich darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat über "tragfähige" familiäre und soziale Bindungen verfüge, von denen sie zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung erwarten könne.
Diese Beurteilung ist auf Grundlage der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar. Nach diesen handle es sich bei den familiären und sozialen Bindungen der Erstbeschwerdeführerin um ihre sechsjährige Tochter, ihre Schwester und "weitere Familienangehörige". Ob die Schwester der Erstbeschwerdeführerin einer Arbeit nachgeht, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; diese legen jedoch nahe, dass sie über keine eigene Unterkunft verfüge. Von welchen "weiteren Familienangehörigen" das Bundesverwaltungsgericht ausgeht und ob diese willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer zu unterstützen, ist dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Mit dem gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, dass es keine Familienangehörigen gebe, die die Beschwerdeführer wirksam unterstützen könnten und dass sie bei einer Rückkehr "auf sich allein gestellt" wären, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander.
2.5. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch darauf verweist, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig sei und mit ihrer Arbeit als Händlerin "auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage [gewesen sei], für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen", lässt es gänzlich außer Acht, dass sich ihre Situation seither insofern verändert hat, als sie nunmehr Mutter eines knapp zwei Jahre alten, betreuungsbedürften Kleinkindes ist.
3. Soweit sich das angefochtene Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise bezieht, ist es daher mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebungen und gegen die Festsetzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 10 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 576,40 enthalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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